Verordnung des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft vom 27. Juli 1963, mit der die Verordnung vom 1. August 1960 über die Entrichtung eines Beitrages zur Förderung der Milchleistungskontrolle abgeändert wird.

Auf Grund des § 7 a des Marktordnungsgesetzes,

BGBl. Nr. 276/1958, in der Fassung der 7. Marktordnungsgesetz-Novelle, BGBl. Nr. 182/

1963, wird verordnet:

Artikel I.

Die Verordnung des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft vom 1. August 1960,

BGBl. Nr. 164, in der Fassung der Verordnung vom 25. Juli 1962, BGBl. Nr. 227, über die Entrichtung eines Beitrages zur Förderung der Milchleistungskontrolle wird abgeändert wie folgt:

  1. § 2 erster Satz hat zu lauten:

    „Der Beitrag gemäß § 1 ist an den Milchwirtschaftsfonds

    (in den folgenden Bestimmungen als,

    Fonds' bezeichnet) zu entrichten; seine Höhe beträgt für das Kilogramm Vollmilch S 0'01."

  2. § 6 Abs. 1 hat zu lauten:

    „§ 6. (1) Der Fonds hat bis zum 20. eines jeden Monates den Landes-Landwirtschaftskammern Zuschüsse in der Höhe von 75 v. H. der für den vorangegangenen Monat fälligen Beiträge gemäß § 1 auszuzahlen. Die restlichen 25 v. H.

    dieser Beiträge sind jeweils bis zu dem genannten Tage an den Bund abzuführen. Ergeben sich bei der...

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