Kundmachung des Bundeskanzlers vom 9. Juli 1980 betreffend den Geltungsbereich des Übereinkommens über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen auf dem Gebiet der Unterhaltspflicht gegenüber Kindern

Nach Mitteilung der Niederländischen Regierung hat Dänemark gemäß Artikel 13 des Übereinkommens

über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen auf dem Gebiet der Unterhaltspflicht gegenüber Kindern (BGBl.

Nr. 294/1961, letzte Kundmachung betreffend den Geltungsbereich BGBl. Nr. 374/1977) notifiziert,

daß es mit Wirkung vom 1. Jänner 1979 die Zuständigkeit, ausländische Entscheidungen für in Dänemark vollstreckbar zu erklären, folgenden Verwaltungsbehörden übertragen hat:

Wie die Niederländische Regierung ferner mitgeteilt hat, hat Suriname...

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