Entscheidungs 10Ob1/20z. OGH, 29-04-2020

ECLIECLI:AT:OGH0002:2020:0100OB00001.20Z.0429.000
Judgement Number10Ob1/20z
Date29 Abril 2020
Record NumberJJT_20200429_OGH0002_0100OB00001_20Z0000_000
CourtOberster Gerichtshof (Österreich)
Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten Univ.-Prof. Dr. Neumayr als Vorsitzenden, die Hofrätinnen Dr. Fichtenau und Dr. Grohmann, den Hofrat Mag. Ziegelbauer, sowie die Hofrätin Dr. Faber als weitere Richter in der Pflegschaftssache des am ***** 2012 geborenen P*****, vertreten durch das Land Wien als Kinder- und Jugendhilfeträger (Magistrat der Stadt Wien, Kinder- und Jugendhilfe, Rechtsvertretung Bezirke 3, 11, 1030 Wien, Karl-Borromäus-Platz 3), über den Revisionsrekurs des Bundes, vertreten durch den Präsidenten des Oberlandesgerichts Wien, gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 8. Oktober 2019, GZ 44 R 450/19f-60, mit dem der Beschluss des Bezirksgerichts Innere Stadt Wien vom 26. Juni 2019, GZ 96 Pu 226/13w-41, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Mit Antrag vom 25. 6. 2014 beantragte das Kind Unterhaltsvorschüsse aufgrund einer am 14. 4. 2014 mit dem Vater abgeschlossenen Unterhaltsvereinbarung. Die Staatsangehörigkeit des Kindes und der Mutter ist im Antrag jeweils mit „XSR“ bezeichnet, jene des Vaters mit „BG“.

Mit Beschluss vom 25. 7. 2014 gewährte das Erstgericht dem Kind Unterhaltsvorschüsse gemäß §§ 3, 4 Z 1 UVG in der sich aus der Vereinbarung ergebenden Höhe vom 1. 7. 2014 bis 30. 6. 2019.

Der Beschluss erwuchs unangefochten in Rechtskraft.

Am 18. 6. 2019 beantragte das Kind die Weitergewährung der Unterhaltsvorschüsse gemäß § 18 Abs 1 UVG. Die Staatsangehörigkeit des Kindes und der Mutter ist wieder jeweils mit „XSR“, jene des Vaters mit „BG“ angegeben.

Das Erstgericht gab dem Antrag auf Weitergewährung der Unterhaltsvorschüsse gemäß §§ 3, 4 Z 1 UVG vom 1. 7. 2019 bis 30. 6. 2024 statt. Es lägen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass die Voraussetzungen der Vorschussgewährung nicht mehr gegeben seien.

Das Rekursgericht gab dem Rekurs des Bundes nicht Folge. Es ließ den Revisionsrekurs zu, weil keine höchstgerichtliche Rechtsprechung zu den Fragen bestehe, ob die Rechtskraft eines wegen der Staatsangehörigkeit der Parteien gegen § 2 UVG verstoßenden Beschlusses der Weitergewährung von Unterhaltsvorschüssen entgegenstehe und ob der Antrag auf Weitergewährung von zu Unrecht gewährten Unterhaltsvorschüssen Rechtsmissbrauch begründe.

Rechtlich lehnte es die vom Bund vertretene Ansicht, der Weitergewährungsantrag sei rechtsmissbräuchlich gestellt, weil das Kind als serbischer...

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