Entscheidungs 10Ob127/00z. OGH, 10-07-2001

ECLIECLI:AT:OGH0002:2001:0100OB00127.00Z.0710.000
Date10 Julio 2001
Judgement Number10Ob127/00z
Record NumberJJT_20010710_OGH0002_0100OB00127_00Z0000_000
CourtOberster Gerichtshof (Österreich)
Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Bauer als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Steinbauer, Dr. Hopf, Dr. Fellinger und Dr. Hoch als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Dr. Helmut R*****, Rechtsanwalt, *****, gegen die beklagte Partei Klaus R*****, Kaufmann, *****, vertreten durch Dr. Martin Leys, Rechtsanwalt in Innsbruck, wegen Wiederaufnahme des Verfahrens 18 Cg 25/97v des Landesgerichtes Innsbruck (Streitwert S 622.905,49 sA), infolge Revisionsrekurses der klagenden Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Rekursgericht vom 8. März 2000, GZ 1 R 299/99a-14, mit dem infolge Rekurses der klagenden Partei der Beschluss des Landesgerichtes Innsbruck vom 9. November 1999, GZ 18 Cg 113/99p-9, bestätigt worden ist, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Revisionsrekurs der klagenden Partei wird zurückgewiesen.

Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit S

21.726 (darin enthalten S 3.621 Umsatzsteuer) bestimmten Kosten der Revisionsrekursbeantwortung binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Text

Begründung:

Der Kläger begehrt die Wiederaufnahme des Verfahrens 18 Cg 25/97v des Landesgerichtes Innsbruck, bei dem es im Wesentlichen um die Frage ging, ob der Beklagte für die Honoraransprüche des Klägers die persönliche Haftung übernommen habe. Der Steuerberater Mag. Franz M***** habe dem Kläger am 7. 7. 1999 (nach Abschluss des Vorprozesses) auf Befragen erklärt, dass ihm der Beklagte bestätigt habe, dass er persönlich gegenüber dem Kläger die getroffene Kostenvereinbarung zu erfüllen habe. Der Kläger habe dieses Gespräch mit Mag. M***** in einem Schreiben vom 14. 7. 1999 zusammengefasst; Mag. M***** habe es mit seinem Antwortschreiben vom 26. 7. 1999 bestätigt. Diese beiden Schreiben würden als "neue Beweismittel" iSd § 530 Abs 1 Z 7 ZPO die Wiederaufnahme des Verfahrens rechtfertigen.

Das Erstgericht wies die (mittlerweile bereits zweite) Wiederaufnahmsklage des Klägers zurück. Das Rekursgericht gab dem dagegen vom Kläger erhobenen Rekurs nicht Folge. Beide Instanzen stützten ihre Entscheidungen darauf, dass die vom Kläger zur Begründung der Wiederaufnahmsklage geltend gemachten Beweismittel unzulässig seien, weil sie auf eine schriftliche Zeugenaussage hinausliefen, die den Grundsätzen der Mündlichkeit und Schriftlichkeit widerstreite. Das Rekursgericht vertrat überdies die Rechtsauffassung, dass den Kläger ein Verschulden iSd § 530 Abs 2 ZPO treffe...

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