Entscheidungs 10Ob14/14b. OGH, 25-03-2014

ECLIECLI:AT:OGH0002:2014:0100OB00014.14B.0325.000
Record NumberJJT_20140325_OGH0002_0100OB00014_14B0000_000
Judgement Number10Ob14/14b
Date25 Marzo 2014
CourtOberster Gerichtshof (Österreich)
Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Hradil als Vorsitzenden und durch die Hofräte Dr. Fellinger, Dr. Hoch, Dr. Schramm und die Hofrätin Dr. Fichtenau als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1. Mag. P***** und 2. Dr. B*****, beide wohnhaft in *****, vertreten durch Ebert Huber Swoboda Oswald & Partner Rechtsanwälte GmbH in Wien, gegen die beklagte Partei I***** Ges.m.b.H., *****, vertreten durch Dr. Andreas Rudolph und Dr. Sigrid Urbanek, Rechtsanwälte in St. Pölten, wegen 50.000 EUR, über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 18. Dezember 2013, GZ 1 R 195/13y-28, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).

Text

Begründung:

Die Kläger beauftragten die beklagte Gesellschaft mit der Errichtung eines Einfamilienhauses. Die Auftragssumme betrug 200.000 EUR. Im Zahlungsplan vom 25. Jänner 2012 und Vertrag vom 20. März 2012 war vereinbart, dass für alle Bauabschnitte eine entsprechende Faktura „mit Zeitpunkt des Eintretens des Bauabschnitts“ gelegt wird. Die Zahlungsfrist für Teilrechnungen sollte ab Eingang der Teilrechnung beim Auftraggeber beginnen und inklusive Prüffrist sieben Tage betragen (Pkt 4 des Vertrags). Geringfügige Mängel bei der Lieferung des Bausatzes oder der restlichen Leistungserbringung sollten die jeweilige Teilzahlung und auch die Übergabe des Bauwerks an den Auftraggeber nicht hindern. Als Sicherstellung des Auftragswerts war für die gesamte Auftragssumme vom Auftraggeber zugunsten des Auftragnehmers eine abstrakte widerrufliche Bankgarantie zu übergeben. Im Fall des Verzugs des Auftraggebers mit den Zahlungen sollte der Auftragnehmer ohne weitere Einrede mit Vorlage der zur Zahlung fälligen Faktura die Beträge bei der finanzierenden Bank durch Inanspruchnahme der Bankgarantie abrufen können, sofern eine von einem Ziviltechniker oder allgemein beeideten Sachverständigen für das Bauwesen ausgestellte Bestätigung beigebracht wird, aus der hervorgeht, dass der im Anforderungsschreiben angeführte Baufortschritt erzielt und die Arbeiten sach- und fachgerecht durchgeführt wurden. Die Überprüfung der „kompletten“ Mängelfreiheit zählte nicht zu den Aufgaben des Prüfingenieurs. Im Hinblick darauf, dass geplant war, das Bauprojekt bis Ende November 2012 fertigzustellen, brachten die Kläger eine - auf Empfehlung ihres Bankinstituts - bis 30. November 2012 befristete Bankgarantie über 200.000 EUR bei. Der Geschäftsführer der beklagten Partei leitete die Bankgarantie an die Hausbank weiter, ohne die Befristung zu beachten oder diese zu beanstanden. Eine Verpflichtung zur Verlängerung der Bankgarantie ist im zwischen den Streitteilen errichteten Vertrag nicht explizit vorgesehen.

Im Zuge des Bauvorhabens kam es zwischen den nunmehrigen Streitteilen wiederholt zu Meinungsverschiedenheiten. Der Bauzeitplan wurde nicht eingehalten. Nach Fertigstellung des Bauabschnitts vier legte die beklagte Partei die dritte Teilrechnung, die die Kläger erst nach einer vor Ort abgehaltenen Besprechung behaupteter Mängel beglichen. Am 21. November...

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