Entscheidungs 10Ob18/16v. OGH, 13-04-2016
ECLI | ECLI:AT:OGH0002:2016:0100OB00018.16V.0413.000 |
Date | 13 Abril 2016 |
Judgement Number | 10Ob18/16v |
Record Number | JJT_20160413_OGH0002_0100OB00018_16V0000_000 |
Court | Oberster Gerichtshof (Österreich) |
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Fellinger als Vorsitzenden, die Hofräte Univ.-Prof. Dr. Neumayr und Dr. Schramm, die Hofrätin Dr. Fichtenau sowie den Hofrat Mag. Ziegelbauer als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei F*****, vertreten durch Kreissl & Pichler & Walther Rechtsanwälte GmbH in Liezen, gegen die beklagte Partei B*****, vertreten durch Dr. Peter Berethalmy und Dr. Christiane Berethalmy-Deuretzbacher, Rechtsanwälte in Wien, wegen Übergabe eines Bestandgegenstands, über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Leoben als Berufungsgericht vom 29. Jänner 2016, GZ 1 R 243/15z-17, den
Beschluss
gefasst:
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Begründung:
Im Mietvertrag vom 21. 6. 1982 wurde unter Pkt I.4.1 vereinbart, dass das Mietverhältnis ab dem Tag der ordnungsgemäßen Fertigstellung und Übergabe des Bestandobjekts beginne und der voraussichtliche Übergabetermin März/April 1983 sei. Nach Pkt I.4.2 beträgt die Mietdauer 10 Jahre. Unter Pkt II.3.4 wurde vereinbart, dass das Mietverhältnis ohne Kündigung an dem in Pkt I.4.2 vereinbarten Termin ende, die Vermieterin dem Mieter aber das Recht einräume, durch schriftliche Willenserklärung bis spätestens 3 Monate vor Ablauf des Mietverhältnisses den bestehenden Mietvertrag um weitere 5 Jahre zu verlängern.
Da das Bestandobjekt nicht - wie geplant - im April 1983 fertiggestellt war, wurde mit „Mietvertragsabänderungsvertrag“ vom 7./22. 5. 1984 festgehalten, dass der Mietvertrag aufgrund des neuen Übergabetermins zum 31. 5. 1994 ohne Kündigung ende. Am 10. 3. 1999 und 4. 6. 2003 wurden weitere Nachtragsvereinbarungen zum Mietvertrag getroffen.
Der Kläger begehrte die Erlassung eines Übergabsauftrags zum 31. 12. 2014. Er brachte vor, die zuletzt am 4. 6. 2003 vereinbarte Verlängerung des Mietverhältnisses sei ausgelaufen.
Die beklagte Partei erhob gegen den Übergabsauftrag Einwendungen und begehrte dessen Aufhebung. Sie wendete ein, die Befristung sei nicht wirksam vereinbart worden, weil sich aus dem Mietvertrag vom 21. 6. 1982 kein bestimmbarer Endtermin ergebe. Eine Beendigung des Mietverhältnisses sei daher nur aus den Kündigungsgründen des § 30 MRG möglich.
Das Erstgericht erkannte den Übergabeauftrag als rechtswirksam und trug der beklagten Partei auf, das Bestandobjekt geräumt von eigenen...
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