Entscheidungs 10Ob49/22m. OGH, 22-02-2023

ECLIECLI:AT:OGH0002:2023:0100OB00049.22M.0222.000
Date22 Febrero 2023
Judgement Number10Ob49/22m
Record NumberJJT_20230222_OGH0002_0100OB00049_22M0000_000
CourtOberster Gerichtshof (Österreich)
Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch die Präsidentin Hon.-Prof. Dr. Lovrek als Vorsitzende sowie die Hofrätin Dr. Faber und die Hofräte Mag. Schober, Dr. Thunhart und Dr. Annerl als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei N*, vertreten durch die Poduschka Partner Anwaltsgesellschaft mbH in Linz, gegen die beklagte Partei V*, Deutschland, vertreten durch Pressl Endl Heinrich Bamberger Rechtsanwälte GmbH in Salzburg, wegen 3.777 EUR sA und Feststellung, aus Anlass des Rekurses der klagenden Partei gegen den Beschluss des Landesgerichts Innsbruck als Berufungsgericht vom 28. Juli 2022, GZ 2 R 90/22g-30, mit dem das Urteil des Bezirksgerichts Rattenberg vom 20. Jänner 2022, GZ 1 C 584/20i-24, aufgehoben wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Das Rekursverfahren vor dem Obersten Gerichtshof wird bis zur Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union über den vom Landgericht Ravensburg (Deutschland) am 17. Februar 2021 beim Europäischen Gerichtshof eingereichten, zu C-100/21 des Europäischen Gerichtshofs behandelten Antrag auf Vorabentscheidung unterbrochen.

Die Fortsetzung des Rekursverfahrens erfolgt nur auf Antrag.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

[1] 1. Die Klägerin begehrt von der beklagten Fahrzeugherstellerin – soweit im Rekursverfahren noch von Relevanz – die Feststellung der Haftung für jeden Schaden, welcher der Klägerin aus dem Kauf des Audi Q5 quattro TDI, Fahzeugidentifikationsnummer (FIN): * und dem darin verbauten Dieselmotor Typ EA189 zukünftig entsteht. Sie stützt sich auf eine vorsätzliche sittenwidrige Schädigung nach § 1295 Abs 2 ABGB und auf einen Verstoß gegen die VO (EG) 715/2007, die auch den Schutz des bloßen Vermögens bezwecke.

[2] 2. Vor dem Europäischen Gerichtshof ist zur Zahl C-100/21 (QB gegen Mercedes-Benz Group AG) ein Verfahren über ein Vorabentscheidungsersuchen des Landgerichts Ravensburg (Deutschland) anhängig, das deliktische Schadenersatzansprüche von Fahrzeugkäufern gegen die Fahrzeugherstellerin wegen unzulässiger Abschalteinrichtungen zum Gegenstand hat. Das Landgericht Ravensburg legte dem Europäischen Gerichtshof (unter anderem) folgende Fragen vor:

1. Haben Art. 18 Abs. 1, Art. 26 Abs. 1 und Art. 46 der Richtlinie 2007/46 in Verbindung mit Art. 5 Abs. 2 der Verordnung Nr. 715/2007 auch die Zielrichtung, die Interessen individueller Erwerber von Kraftfahrzeugen zu schützen? Wenn ja:

2. Zählt dazu auch das Interesse eines individuellen Fahrzeugerwerbers, kein...

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