Entscheidungs 10Ob5/13b. OGH, 19-03-2013

ECLIECLI:AT:OGH0002:2013:0100OB00005.13B.0319.000
Date19 Marzo 2013
Judgement Number10Ob5/13b
Record NumberJJT_20130319_OGH0002_0100OB00005_13B0000_000
CourtOberster Gerichtshof (Österreich)
Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Hradil als Vorsitzenden, die Hofräte Dr. Fellinger, Dr. Hoch, Dr. Schramm und die Hofrätin Dr. Fichtenau als weitere Richter in der Pflegschaftssache des mj M*****, geboren am 5. Oktober 2010, vertreten durch den Jugendwohlfahrtsträger Land Wien (Amt für Jugend und Familie Rechtsvertretung Bezirke 14-16, Gasgasse 8-10, 1150 Wien), über den Revisionsrekurs des Vater S*****, vertreten durch Mag. Matthias Prückler, Rechtsanwalt in Wien, dieser vertreten durch Mag. Alexander Ebner, Rechtsanwalt in Wien, gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 25. April 2012, GZ 43 R 211/12s-37, womit der Rekurs des Vaters gegen den Beschluss des Bezirksgerichts Hernals vom 28. Dezember 2011, GZ 3 Pu 134/11s-20, zurückgewiesen wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Dem Revisionsrekurs wird Folge gegeben.

Der angefochtene Beschluss wird ersatzlos aufgehoben und die Pflegschaftssache an das Rekursgericht zur neuerlichen Entscheidung über den Rekurs des Vaters unter Abstandnahme vom gebrauchten Zurückweisungsgrund zurückverwiesen.

Text

Begründung:

Gegenstand des Verfahrens sind Anträge des bei seiner Mutter in Österreich lebenden Minderjährigen gegen seinen in Deutschland wohnenden Vater auf Gewährung von (vorläufigem) Unterhalt und Unterhaltsvorschüssen.

Das Erstgericht hat dem Kind mit Beschluss vom 28. 12. 2011 (ON 20) Unterhaltsvorschüsse nach §§ 3, 4 Z 1 UVG für die Zeit vom 1. 12. 2011 bis 30. 11. 2016 gewährt und diesen Beschluss - ungeachtet dessen, dass sich die deutsche Rechtsanwältin G***** mit Eingabe vom 17. 11. 2011 auf eine Bevollmächtigung durch den Vater für dieses Verfahren berufen und auch die (Prozess-)Vollmacht vorgelegt hatte (ON 11 und 12) - nicht ihr, sondern ihm selbst am 9. 1. 2012 mit internationalem Rückschein eigenhändig zugestellt.

Am 26. 1. 2012 brachte der Vater per Fax einen selbstverfassten Rekurs (ON 23) ein. Das Erstgericht trug dem Vater mit Beschluss vom 27. 2. 2012 (ON 31) auf, den Rekurs binnen 14 Tagen im Original mit eigenhändiger Unterschrift vorzulegen. Auch der Verbesserungsauftrag wurde nicht der Bevollmächtigten des Vaters, sondern diesem persönlich (am 16. 3. 2012) zugestellt.

Dem Verbesserungsauftrag entsprechend, langte am 20. 3. 2012 der mit eigenhändiger Unterschrift des Vaters versehene (Original-)Rekurs beim Erstgericht ein (AS 165 bei ON 32).

Das Rekursgericht wies den Rekurs des Vaters mit dem angefochtenen Beschluss...

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