Entscheidungs 10Ob53/19w. OGH, 13-09-2019

ECLIECLI:AT:OGH0002:2019:0100OB00053.19W.0913.000
Date13 Septiembre 2019
Record NumberJJT_20190913_OGH0002_0100OB00053_19W0000_000
Judgement Number10Ob53/19w
CourtOberster Gerichtshof (Österreich)
Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Vizepräsidenten Univ.-Prof. Dr. Neumayr als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen Dr. Fichtenau und Dr. Grohmann, den Hofrat Mag. Ziegelbauer und die Hofrätin Dr. Faber als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei S*****, vertreten durch Dr. Tino Kostner, Rechtsanwalt in Graz, gegen die beklagte Partei K*****, vertreten durch Mag. Helmut Hawranek, Rechtsanwalt in Graz, wegen Unterhalt, über die Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz als Berufungsgericht vom 23. April 2019, GZ 2 R 82/19x-195, mit dem das Urteil des Bezirksgerichts Graz-Ost vom 20. Dezember 2018, GZ 248 C 13/13m-188, bestätigt wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit 626,52 EUR (darin enthalten 104,42 EUR USt) bestimmten Kosten der Revisionsbeantwortung binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Text

Begründung:

Die Ehe der Streitteile wurde mit Beschluss des Bezirksgerichts für Zivilrechtssachen Graz vom 10. 7. 2002 im Einvernehmen geschieden. Im Scheidungsvergleich verpflichtete sich der Beklagte, der Klägerin ab 1. 8. 2002 monatlich einen Unterhaltsbeitrag in Höhe von 130 EUR zu zahlen. Er verpflichtete sich zu einer monatlichen Unterhaltsleistung von 250 EUR für seine Tochter.

Am 20. 1. 2004 schlossen die Streitteile folgende gerichtlich protokollierte „Vereinbarung über die Festsetzung des Unterhalts“:

„... Ehegattenunterhalt:

Bisher hat der Kindesvater der Kindesmutter einen monatlichen Unterhaltsbeitrag von 130 EUR bezahlt. Ab 1. 2. 2004 verzichtet die Kindesmutter auf diese Unterhaltszahlung.

Kindesunterhalt:

Mit Vergleich des Bezirksgerichts für Zivilrechtssachen Graz vom 10. 7. 2002 wurde ein Kindesunterhalt ... von monatlich 250 EUR vereinbart. Ab 1. 1. 2004 soll diese Zahlung um 50 EUR freiwillig auf 300 EUR monatlich erhöht werden.“

Die Klägerin wurde am 3. 6. 2012 bei einem Verkehrsunfall verletzt. Mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz vom 31. 3. 2016 wurden der allein schuldtragende Unfallgegner und dessen Haftpflichtversicherer verpflichtet, der Klägerin Schmerzengeld, Motorradschaden sowie Haushaltshilfe- und Pflegekosten zu zahlen. Die Haftung des Unfallgegners und seines Haftpflichtversicherers für sämtliche künftige Schäden aus dem Verkehrsunfall wurde festgestellt.

Die Klägerin begehrt – soweit noch Verfahrensgegenstand – die Zahlung...

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