Entscheidungs 10Ob77/19z. OGH, 19-11-2019

ECLIECLI:AT:OGH0002:2019:0100OB00077.19Z.1119.000
Record NumberJJT_20191119_OGH0002_0100OB00077_19Z0000_000
Date19 Noviembre 2019
Judgement Number10Ob77/19z
CourtOberster Gerichtshof (Österreich)
Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten Univ.-Prof. Dr.

Neumayr als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen Dr. Fichtenau und Dr. Grohmann, den Hofrat Mag. Ziegelbauer und die Hofrätin Dr. Faber als weitere Richter in der Unterhaltssache des ***** 2001 geborenen J*****, vertreten durch Mag. Hermann Fröschl, Rechtsanwalt in Wien, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der unterhaltspflichtigen Mutter Ing. Mag. M*****, vertreten durch Mag. Gernot Steier, Rechtsanwalt in Neulengbach, gegen den Beschluss des Landesgerichts St. Pölten als Rekursgericht vom 17. September 2019, GZ 23 R 347/19f-202, mit dem der Rekurs der Mutter gegen den Beschluss des Bezirksgerichts Purkersdorf vom 5. August 2019, GZ 1 Pu 27/17s-186, zurückgewiesen wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

I. Die Revisionsrekursbeantwortung des Kindes wird zurückgewiesen.

II. Dem Revisionsrekurs wird Folge gegeben.

Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben. Dem Rekursgericht wird die Entscheidung über den Rekurs unter Abstandnahme vom gebrauchten Zurückweisungsgrund aufgetragen.

Die Kosten des Revisionsrekurses sind weitere Verfahrenskosten.

Text

Begründung:

Das Erstgericht verpflichtete die Mutter mit Beschluss vom 23. 8. 2018 (ON 125), dem (damals noch minderjährigen, seit 9. 6. 2019 volljährigen) Kind vom 1. 6. bis 31. 12. 2015 540 EUR, vom 1. 1. bis 30. 6. 2016 560 EUR und ab 1. 7. 2016 620 EUR an monatlichem Unterhalt zu zahlen.

Das Rekursgericht gab dem Rekurs der Mutter mit Beschluss vom 10. 10. 2018 (ON 139) teilweise Folge. Es reduzierte die monatlichen Unterhaltsbeträge auf 370 EUR, 430 EUR sowie laufend ab 1. 7. 2016 auf 470 EUR. Der Revisionsrekurs wurde nicht zugelassen.

Die Mutter erhob fristgerecht eine (als außerordentlicher Revisionsrekurs bezeichnete) Zulassungsvorstellung (§ 63 Abs 1 und 2 AußStrG), die das Rekursgericht mit unanfechtbarem (§ 68 Abs 4 Satz 2 AußStrG) Beschluss vom 6. 3. 2019 (ON 157) einschließlich des Revisionsrekurses zurückwies. Dieser Beschluss wurde der Mutter erst am 6. 8. 2019 zugestellt. Bereits am 5. 4. 2019 hatte das Erstgericht die Vollstreckbarkeit des Beschlusses vom 10. 10. 2018 bestätigt.

Am 2. 8. 2019 (ON 185) beantragte die Mutter beim Erstgericht die Aufhebung dieser Vollstreckbarkeitsbestätigung und die Einstellung des zu ***** eingeleiteten Exekutionsverfahrens.

Das Erstgericht wies den Antrag auf Aufhebung der Vollstreckbarkeitsbestätigung zurück (ON 186). Der unanfechtbare Beschluss des Rekursgerichts vom 6. 3. 2019 (ON 157)...

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