Entscheidungs 10ObS13/07w. OGH, 17-04-2007

ECLIECLI:AT:OGH0002:2007:010OBS00013.07W.0417.000
Record NumberJJT_20070417_OGH0002_010OBS00013_07W0000_000
Date17 Abril 2007
Judgement Number10ObS13/07w
CourtOberster Gerichtshof (Österreich)
Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schinko als Vorsitzenden, die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Fellinger und Hon. Prof. Dr. Neumayr sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Dr. Wolfgang Höfle (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Franz Stanek (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) als weitere Richter in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Helmut B*****, vertreten durch Dr. Erich Bernögger, Rechtsanwalt in Windischgarsten, gegen die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt, Friedrich Hillegeist-Straße 1, 1021 Wien, wegen Invaliditätspension, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 3. Oktober 2006, GZ 11 Rs 89/06x-20, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichtes Steyr als Arbeits- und Sozialgericht vom 16. Februar 2006, GZ 30 Cgs 91/05f-17, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die klagende Partei hat die Kosten des Revisionsverfahrens selbst zu tragen.

Text

Entscheidungsgründe:

Der am 10. 10. 1952 geborene Kläger hat nach der Pflichtschulausbildung sieben Wochen einen landwirtschaftlichen Lehrgang absolviert; über eine sonstige Berufsausbildung verfügt er nicht. Er war zunächst im elterlichen landwirtschaftlichen Betrieb tätig und ab Februar 1976 als Sensenarbeiter bei der Firma S***** in R***** beschäftigt. In der Zeit von Oktober 1986 bis April 1987 war er arbeitslos gemeldet, von Mai 1987 bis November 1988 selbstversichert, von November 1988 bis Dezember 2003 wiederum Sensenarbeiter bei der S***** GmbH, von Dezember 2003 bis Februar 2005 im Krankenstand bzw arbeitslos gemeldet und ab März 2005 wieder laufend Sensenarbeiter bei der S***** GmbH.

Bei der S***** GmbH war der Kläger im Rahmen der Produktion von Sensen in der so genannten Zurichterei tätig. Dabei musste er mit einem Schlaghammer auf einem Amboss die schon gehärtete Sense in die richtige Form bringen. Er hat auch Ausbesserungsarbeiten durchgeführt und die Sensen für die Weiterverarbeitung (Lackiererei) endgefertigt. Die Arbeiten wurden händisch mit einem 1,7 kg schweren Schlaghammer in stehender, leicht vorgebeugter Körperhaltung durchgeführt. Gewichtsbelastungen von 25 bis 30 kg sind durch das Erfordernis, Gebinde mit Sensen zu bewegen, relativ häufig aufgetreten. Darüber hinaus war er Belastungen durch Lärm und Staub ausgesetzt. Die Entlohnung erfolgte in einem akkordähnlichen System. Die Tätigkeit des Klägers erfordert eine Anlernzeit von ca einem Jahr. Es dauert allerdings bis zu drei Jahren, bis die muskuläre Struktur der Arme soweit entwickelt ist, dass die „normale" Arbeitsgeschwindigkeit erreicht werden kann.

Eine Theorieausbildung hat der Kläger nie absolviert. Es gab weder betriebsinterne noch betriebsexterne Schulungen; bei seiner Tätigkeit handelt es sich um eine reine handwerkliche, allerdings sehr spezialisierte Tätigkeit.

Die Sensenproduktion ist durch folgende Arbeitsvorgänge gekennzeichnet:

Beim Hauptarbeitsgang des Breitens wird die Sense ausgeschlagen und in die richtige Breite...

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