Entscheidungs 10ObS16/18b. OGH, 20-02-2018

ECLIECLI:AT:OGH0002:2018:010OBS00016.18B.0220.000
Record NumberJJT_20180220_OGH0002_010OBS00016_18B0000_000
Judgement Number10ObS16/18b
Date20 Febrero 2018
CourtOberster Gerichtshof (Österreich)
Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Univ.-Prof. Dr.

Neumayr als Vorsitzenden und die Hofrätinnen Dr. Fichtenau und Dr. Grohmann sowie die fachkundigen Laienrichter Ing. Christian Stangl-Brachnik, MA BA (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und KR Karl Frint (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) als weitere Richter in der Sozialrechtssache der klagenden Partei J*****, vertreten durch Dr. Helmut Graupner, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei Wiener Gebietskrankenkasse, 1100 Wien, Wienerbergstraße 15–19, wegen Kostenerstattung (25.650,32 EUR sA), über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 20. Dezember 2017, GZ 7 Rs 62/17i-29, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Mit Bescheid vom 21. 9. 2015 lehnte die beklagte Partei den Antrag des Klägers auf Gewährung eines höheren Kostenersatzes als 13.171,68 EUR für seinen stationären Aufenthalt in einer Klinik in Thailand im Zeitraum vom 17. 10. 2014 bis 13. 2. 2015 ab.

Mit der dagegen erhobenen Klage begehrt der Kläger, die beklagte Partei zum Ersatz der Gesamtkosten dieses stationären Aufenthalts, somit zur Zahlung von weiteren 25.650,32 EUR samt 4 % Zinsen ab 1. 3. 2015 zu verpflichten. Er brachte vor, im Rahmen seiner schon längere Zeit bestehenden psychischen Beeinträchtigungen sowie seines Alkohol- und Drogenkonsums sei im Herbst 2014 bei ihm eine schwere akute psychotisch/manische Episode aufgetreten. Als er um dringliche und sofortige stationäre Aufnahme in eine Einrichtung in Ybbs an der Donau oder in Spittal an der Drau ersucht habe, sei er jeweils auf eine Wartezeit von drei bis sechs Monaten verwiesen worden. Da er diese Wartezeit als unzumutbar empfunden habe, sei er nach Thailand gereist (wo er zuvor einige Jahre gelebt habe) und habe sich dort einem stationären Aufenthalt in einer Klinik unterzogen. Im weiteren Verfahren brachte der Kläger dann vor, er sei infolge seiner psychischen Behinderung nicht entsprechend diskretions- und dispositionsfähig gewesen, um inländische Behandlungsalternativen zu erkennen und/oder danach zu handeln.

Das Erstgericht sprach dem Kläger über den bereits geleisteten Betrag von 13.171,68 EUR hinaus einen weiteren Betrag von 4.624,92 EUR zu und wies das Mehrbegehren von 21.576,72 EUR sA...

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