Entscheidungs 10ObS61/19x. OGH, 19-11-2019

ECLIECLI:AT:OGH0002:2019:010OBS00061.19X.1119.000
Date19 Noviembre 2019
Record NumberJJT_20191119_OGH0002_010OBS00061_19X0000_000
Judgement Number10ObS61/19x
CourtOberster Gerichtshof (Österreich)
Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Vizepräsidenten Univ.-Prof. Dr. Neumayr als Vorsitzenden, die Hofrätinnen Dr. Fichtenau und Dr. Faber, sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Martin Gleitsmann (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Josef Putz (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) als weitere Richter in der Sozialrechtssache der klagenden Parteien 1. C***** und 2. T*****, beide *****, beide vertreten durch Mahringer Steinwender Bestebner Rechtsanwälte OG in Salzburg, gegen die beklagte Partei Allgemeine Unfallversicherungsanstalt, 1200 Wien, Adalbert-Stifter-Straße 65, vertreten durch Dr. Josef Milchram, Dr. Anton Ehm und Mag. Thomas Mödlagl, Rechtsanwälte in Wien, wegen Witwenrente und Teilersatz der Bestattungskosten (hinsichtlich der erstklagenden Partei) sowie wegen Waisenrente (hinsichtlich der zweitklagenden Partei), über die Revision der klagenden Parteien gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Linz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 27. Februar 2019, GZ 12 Rs 11/19b-12, mit dem das Urteil des Landesgerichts Salzburg als Arbeits- und Sozialgericht vom 11. Oktober 2018, GZ 19 Cgs 41/19x, 19 Cgs 42/18v-8, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die klagenden Parteien haben ihre Prozesskosten selbst zu tragen.

Text

Entscheidungsgründe:

Die Erstklägerin ist die Ehegattin, die Zweitklägerin die Tochter des verstorbenen Ing. A*****. Dieser kam während einer Gruppenreise nach Portugal am 9. 4. 2018 an der portugiesischen Küste beim Versuch ums Leben, eine andere Reiseteilnehmerin aus einer lebensbedrohlichen Situation zu retten. Der Verstorbene war österreichischer Staatsbürger und in der österreichischen gesetzlichen Unfallversicherung versichert. Die Klägerinnen sind österreichische Staatsbürgerinnen mit Wohnsitz in Österreich.

Die Beklagte sprach gegenüber den Klägerinnen jeweils mit Bescheid vom 26. 6. 2018 aus, dass der Unfall des Versicherten nicht als Arbeitsunfall anerkannt werde und kein Anspruch auf Leistungen aus der Unfallversicherung bestehe.

Die Vorinstanzen gaben den dagegen erhobenen Klagen der Erstklägerin auf Teilersatz der Bestattungskosten und Gewährung einer Witwenrente im gesetzlichen Ausmaß sowie der Zweitklägerin auf Gewährung einer Waisenrente im gesetzlichen Ausmaß nicht statt.

Das Berufungsgericht ließ die Revision zu, weil die Entscheidung 10 ObS 9/06f, die den Unfallversicherungsschutz im Fall der Lebensrettung in jenen Mitgliedstaaten, die nicht Nachbarstaaten Österreichs seien, behandelt habe, vor Inkrafttreten der VO 883/2004 ergangen sei.

Rechtlich führte es aus, die Einschränkung des von § 176 Abs 4 ASVG erfassten räumlichen Bereichs verstoße weder gegen das Gebot der Sachverhaltsgleichstellung nach Art 5 lit b der VO 883/2004 noch gegen das Freizügigkeitsrecht gemäß Art 21 und Art 45 AEUV.

Die begehrten Leistungen könnten zwar gegebenenfalls als Leistungen an Hinterbliebene, Leistungen bei Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten oder als Sterbegeld gemäß Art 3 Abs 1 lit e, f und g VO 883/2004 qualifiziert werden. Der sachliche Anwendungsbereich der VO 883/2004 sei aber nicht eröffnet, weil Leistungen aufgrund eines einem Arbeitsunfall (lediglich) gleichgestellten Unfalls unter die horizontale Ausnahmebestimmung des Art 3 Abs 5 lit b VO 883/2004 fielen.

Das Klagebegehren könne auch nicht auf die unionsrechtliche Freizügigkeit gestützt werden. Das aus dem Freizügigkeitsrecht des Art 21 iVm Art 18 AEUV abgeleitete Diskriminierungsverbot sei durch die räumliche Beschränkung in § 176 Abs 4 ASVG nicht verletzt, weil die Einschränkung des Versicherungsschutzes auf Lebensrettungen im Staatsgebiet den legitimen Zweck der Bindung an eine bestimmte...

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