Entscheidungs 10ObS73/16g. OGH, 28-06-2016

ECLIECLI:AT:OGH0002:2016:010OBS00073.16G.0628.000
Record NumberJJT_20160628_OGH0002_010OBS00073_16G0000_000
Judgement Number10ObS73/16g
Date28 Junio 2016
CourtOberster Gerichtshof (Österreich)
Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten Dr. Fellinger als Vorsitzenden und die Hofräte Univ.-Prof. Dr. Neumayr und Dr. Schramm sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Johanna Biereder (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Susanne Jonak (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) als weitere Richter in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Ö*****, vertreten durch Dr. Clemens Pichler, LL.M., Rechtsanwalt in Dornbirn, gegen die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt, 1021 Wien, Friedrich-Hillegeist-Straße 1, wegen Invaliditätspension, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Innsbruck als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 14. April 2016, GZ 25 Rs 31/16v-107, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Der 1962 geborene Kläger war während der letzten 15 Jahre vor dem Stichtag in einem einzigen Unternehmen als Montagehelfer ausschließlich mit der Schalterschrankverkabelung in der Abteilung Schalterschrankbau des Geschäftsbereichs „Heizungstechnik“ im Bereich industrielle Kabelbaumfertigung befasst. Zu seinen Aufgaben gehörte das Ablängen der Drähte und Kabel, das Anhängen der entsprechenden Crimps und Aderendhülsen, der Aufbau und der Zusammenbau der Kabelbäume nach Kabellisten bzw nach Verdrahtungsunterlagen (Plänen) und Montagezeichnungen und die anschließende Prüfung der Kabelbäume, bei der auch elektronische Hilfsmittel wie Prüf- und Messgeräte zum Einsatz kamen. Er hatte die Kabel auch abzumessen und zuzuschneiden; auf diese Kabel wurden Stecker, Steckdosen oder Büchsen aufgesteckt. Dabei arbeitete er nach einem Plan und nur nach Vorgaben, seine Arbeiten hatte er mit Prüf- und Kontrollgeräten zu kontrollieren. So konnte er durch einen Anschluss an einen Computer selbst prüfen, ob irgendwo eine Störung vorliegt bzw wo deren Ursache liegt, und den Fehler selbst beheben. Mit Maschinenbau hatte er nichts zu tun, bei Problemen hatte er einen Elektriker zu fragen. Bei der Tätigkeit des Klägers waren technische Unterlagen, die Arbeitsschritte, Arbeitsmittel und Arbeitsmethoden, die einschlägigen Sicherheitsvorschriften, Normen, Sicherheits- und Umweltstandards werksseitig stereotyp vorgegeben. Maschinen und Geräte nahm der Kläger nie in Betrieb. Die...

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