Entscheidungs 10ObS77/13s. OGH, 23-07-2013

ECLIECLI:AT:OGH0002:2013:010OBS00077.13S.0723.000
Date23 Julio 2013
Judgement Number10ObS77/13s
Record NumberJJT_20130723_OGH0002_010OBS00077_13S0000_000
CourtOberster Gerichtshof (Österreich)
Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten Dr. Hradil als Vorsitzenden, die Hofräte Dr. Fellinger und Dr. Hoch sowie die fachkundigen Laienrichter KR Hermann Furtner (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und AR Angelika Neuhauser (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) als weitere Richter in der Sozialrechtssache der klagenden Partei F*****, vertreten durch Ing. Mag. Dr. Roland Hansely, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt, 1021 Wien, Friedrich-Hillegeist-Straße 1, wegen Ausgleichszulage, über die Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 26. Februar 2013, GZ 10 Rs 79/12d-54, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Arbeits- und Sozialgerichts Wien vom 20. Mai 2011, GZ 25 Cgs 191/09z-42, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Revision wird Folge gegeben.

Die Urteile der Vorinstanzen werden aufgehoben. Die Sozialrechtssache wird zur ergänzenden Verhandlung und neuerlichen Entscheidung an das Erstgericht zurückverwiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens sind weitere Verfahrenskosten.

Text

Begründung:

Im vorliegenden Rechtsstreit ist die Frage der Höhe einer der Klägerin für den Zeitraum vom 1. 1. 2007 bis 31. 12. 2007 zustehenden Ausgleichszulage bzw die Frage der Verpflichtung der Klägerin zur Rückzahlung eines für den genannten Zeitraum allenfalls entstandenen Überbezugs strittig.

Die Klägerin bezog von der beklagten Pensionsversicherungsanstalt in der Zeit vom 1. 1. 2007 bis 31. 12. 2007 eine Alterspension in Höhe von 346,95 EUR brutto monatlich. Weiters erhielt sie von der beklagten Partei vorschussweise an Ausgleichszulage für den Zeitraum vom 1. 1. 2007 bis 31. 10. 2007 709,04 EUR monatlich und für den Zeitraum vom 1. 11. 2007 bis 31. 12. 2007 352,75 EUR monatlich ausbezahlt.

Mit Bescheid vom 7. 4. 2009 stellte die beklagte Pensionsversicherungsanstalt unter anderem fest, dass für den Zeitraum vom 1. 1. 2007 bis 31. 12. 2007 kein Anspruch der Klägerin auf Ausgleichszulage bestehe, der für die Zeit vom 1. 1. 2007 bis 31. 3. 2009 (richtig: 31. 12. 2007) entstandene Überbezug an Ausgleichszulage in Höhe von 8.697,84 EUR rückgefordert und in Raten von 58 EUR von der monatlichen Leistung abgezogen werde.

Gegen diesen Bescheid erhob die Klägerin rechtzeitig Klage zuletzt mit dem sinngemäßen Begehren, die beklagte Partei zur Zahlung einer Ausgleichszulage in gesetzlicher Höhe für den Zeitraum vom 1. 1. 2007 bis 31. 12. 2007 zu verpflichten sowie festzustellen, dass sie nicht zum Rückersatz eines Überbezugs an Ausgleichszulage in Höhe von 8.697,84 EUR für den Zeitraum vom 1. 1. 2007 bis 31. 12. 2007 verpflichtet sei. Sie brachte im Wesentlichen vor, ihr bis Februar 2010 im gemeinsamen Haushalt lebender Ehegatte beziehe zwar seit 1. 9. 2007 eine Alterspension, er habe aber im Jahr 2007 über keine sonstigen Einkünfte verfügt. Er sei zwar Alleingesellschafter und Alleingeschäftsführer der H***** Handels GmbH, beziehe aber als handelsrechtlicher Geschäftsführer keine Geschäftsführerbezüge, weil er im Hinblick auf die schlechte wirtschaftliche Lage der Gesellschaft auf die Auszahlung von Geschäftsführerbezügen verzichtet habe. Im Körperschaftssteuerbescheid 2007 vom 25. 8. 2008 seien Einkünfte aus Gewerbebetrieb der H***** Handels GmbH in Höhe von 14.892,88 EUR ausgewiesen. Nach Abzug von 11.169,66 EUR als steuerrechtlichen Verlustabzug verbleibe ein steuerpflichtiger Jahresgewinn 2007 in Höhe von 3.723,22 EUR. Da im Jahresabschluss der H***** Handels GmbH zum 31. 12. 2007 ein Bilanzverlust in Höhe von 1.726.530,85 EUR ausgewiesen sei und eine Gewinnausschüttung an die Gesellschafter erst möglich sei, wenn ein Bilanzgewinn ausgewiesen sei, sei für das Jahr 2007 keine Gewinnausschüttung an den Ehegatten der Klägerin erfolgt. Da es sich bei der H***** Handels GmbH um eine Kapitalgesellschaft und damit um ein eigenes Steuersubjekt handle, sei eine Zurechnung des Jahresgewinns 2007 laut Körperschaftssteuerbescheid an den Ehegatten der Klägerin als Gesellschafter nicht möglich.

Die beklagte Partei beantragte die Abweisung des Klagebegehrens sowie die Verpflichtung der Klägerin zur Rückzahlung des Überbezugs an Ausgleichszulage für das Jahr 2007 in Höhe von 8.697,84 EUR in monatlichen Raten zu jeweils 58 EUR. Sie wendete im Wesentlichen ein, für das Jahr 2007 sei von einem Einkommen des Ehegatten der Klägerin aus Gewerbebetrieb in Höhe von 10.743,68 EUR auszugehen. Der Verlustabzug dürfe im Hinblick auf die ständige Rechtsprechung bei der Feststellung der Einkünfte des Ehegatten der Klägerin im gegenständlichen Zeitraum nicht berücksichtigt werden. Das Einkommen der Klägerin sowie das anrechenbare Einkommen des Ehegatten der Klägerin aus selbständiger Erwerbstätigkeit überstiegen die Höhe des für die Klägerin in Betracht kommenden Richtsatzes. Die als vorläufige Leistung gewährte Ausgleichszulage sei daher zurückzufordern.

Das Erstgericht wies das Klagebegehren des Inhalts, die beklagte Partei sei schuldig, der Klägerin eine Ausgleichszulage in gesetzlicher Höhe im Zeitraum vom 1. 1. 2007 bis 31. 12. 2007 zu bezahlen, ebenso ab, wie das weitere Begehren der Klägerin, es werde festgestellt, dass ihre Pflicht zum Rückersatz des Überbezugs an Ausgleichszulage in der Höhe von 8.697,84 EUR für den Zeitraum vom 1. 1. 2007 bis 31. 12. 2007 nicht zu Recht bestehe. Über Antrag der beklagten Partei ergänzte das Erstgericht seinen Urteilsspruch dahin, dass es die Klägerin zur Rückzahlung des Überbezugs an Ausgleichszulage in Höhe von 8.697,84 EUR in monatlichen Raten zu jeweils 58 EUR verpflichtete.

Es stellte im Wesentlichen noch fest, dass die Klägerin mit ihrem...

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