Entscheidungs 11Ns76/21x. OGH, 15-10-2021
ECLI | ECLI:AT:OGH0002:2021:0110NS00076.21X.1015.000 |
Judgement Number | 11Ns76/21x |
Record Number | JJT_20211015_OGH0002_0110NS00076_21X0000_000 |
Date | 15 Octubre 2021 |
Court | Oberster Gerichtshof (Österreich) |
Der Oberste Gerichtshof hat am 15. Oktober 2021 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schwab als Vorsitzenden sowie die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofs Mag. Marek, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Michel-Kwapinski und Mag. Fürnkranz und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Oberressl als weitere Richter in der Strafsache gegen ***** S***** und andere Angeklagte wegen des Verbrechens der terroristischen Vereinigung nach § 278b Abs 2 StGB und weiterer strafbarer Handlungen, AZ 6 Hv 120/20a des Landesgerichts für Strafsachen Graz, über Vorlage durch das Oberlandesgericht Graz gemäß § 215 Abs 4 zweiter Satz StPO (AZ 10 Bs 6/21i) nach Anhörung der Generalprokuratur nichtöffentlich (§ 62 Abs 1 zweiter Satz OGH-Geo 2019) den
Beschluss
gefasst:
Die Sache wird dem Oberlandesgericht Wien zur Entscheidung über den Einspruch des Angeklagten ***** K***** gegen die Anklageschrift übermittelt.
Gründe:
[1] Mit beim Landesgericht für Strafsachen Graz eingebrachter Anklageschrift vom 12. November 2020 (ON 1929) legt die Staatsanwaltschaft Graz zahlreichen Angeklagten aus dem Umfeld eines islamischen Glaubensvereins unterschiedliche Verbrechen zur Last, darunter auch den Verbrechen der terroristischen Straftaten nach § 278c Abs 2 StGB (iVm § 278c Abs 1 Z 1 StGB) und der staatsfeindlichen Verbindungen nach § 246 Abs 2 (iVm Abs 1) StGB subsumiertes Verhalten.
[2] Dagegen erhob (nur) der Angeklagte ***** K***** Einspruch (ON 1964).
[3] Mit Beschluss vom 24. August 2021, AZ 10 Bs 6/21i, legte das Oberlandesgericht Graz – nach Verneinen der Einspruchsgründe der Z 1 bis 5, 7 und 8 des § 212 StPO – die Akten nach § 215 Abs 4 zweiter Satz StPO dem Obersten Gerichtshof vor, weil es für möglich hielt, dass ein im Sprengel eines anderen Oberlandesgerichts liegendes Gericht zuständig sei.
[4] Gemäß § 37 Abs 1 StPO ist im Fall subjektiver, objektiver und subjektiv-objektiver Konnexität sowie bei engem sachlichem Zusammenhang das Hauptverfahren vom selben Gericht gemeinsam zu führen. Dabei ist unter Gerichten verschiedener Ordnung das höhere, unter Gerichten gleicher Ordnung jenes mit Sonderzuständigkeit für alle Verfahren zuständig, wobei das Gericht, das für einen unmittelbaren Täter zuständig ist, das Verfahren gegen Beteiligte an sich zieht (§ 37 Abs 2 erster Satz StPO).
[5] Für die Frage der örtlichen Zuständigkeit für (wie hier) gemäß § 37 Abs 1 StPO konnexe Verfahren sind nur jene...
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