Entscheidungs 11Os122/18b (11Os123/18z). OGH, 29-01-2019

ECLIECLI:AT:OGH0002:2019:0110OS00122.18B.0129.000
Judgement Number11Os122/18b (11Os123/18z)
Date29 Enero 2019
Record NumberJJT_20190129_OGH0002_0110OS00122_18B0000_000
CourtOberster Gerichtshof (Österreich)
Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 29. Jänner 2019 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schwab als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Mag. Lendl und Dr. Oshidari, die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Fürnkranz und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Oberressl als weitere Richter in Gegenwart der Rechtspraktikantin Mag. Holzer als Schriftführerin in der Strafsache gegen Dipl.-Ing. Manfred K***** und andere Beschuldigte wegen Vergehen der wettbewerbsbeschränkenden Absprachen bei Vergabeverfahren nach § 168b Abs 1 StGB sowie weiterer strafbarer Handlungen, AZ 29 St 33/16t der Zentralen Staatsanwaltschaft zur Verfolgung von Wirtschaftsstrafsachen und Korruption, über die Anträge des belangten Verbandes T***** GmbH, des Mag. Rüdiger S***** und der B***** GmbH auf Erneuerung des Verfahrens nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Anträge werden zurückgewiesen.

Text

Gründe:

Die Zentrale Staatsanwaltschaft zur Verfolgung von Wirtschaftsstrafsachen und Korruption führt zu AZ 29 St 33/16t – soweit hier von Bedeutung – ein Ermittlungsverfahren gegen die T***** GmbH.

Am 3. und am 4. Mai 2017 wurden in den Geschäftsräumlichkeiten der (teils ebenfalls in diesem Verfahren belangten) Verbände P***** AG, PO***** GmbH, T***** AG und TE***** GmbH Unterlagen sichergestellt. Der dabei anwesende Mag. S***** widersprach dieser Sicherstellung.

Mit Beschluss vom 3. Jänner 2018, AZ 332 HR 198/16d (ON 522 der Ermittlungsakten), lehnte die Einzelrichterin des Landesgerichts für Strafsachen Wien die Durchführung eines Sichtungsverfahrens (§ 112 Abs 2 StPO) mangels Vorliegens der gesetzlichen Voraussetzungen ab und ordnete an, dass die aufgrund des Widerspruchs hinterlegten Unterlagen zum Akt zu nehmen sind.

Die dagegen erhobenen Beschwerden der T***** GmbH, des Mag. S***** und der B***** GmbH wies das Oberlandesgericht Wien mit Beschluss vom 23. März 2018, AZ 17 Bs 27/18x, als unzulässig zurück.

In ihren mit Bezug auf diese beiden Beschlüsse erhobenen, gemeinsam ausgeführten Anträgen auf Erneuerung des Strafverfahrens halten sich die genannten Antragsteller für dadurch – jeweils – in von Art 6 und Art 8 (iVm Art 13) MRK garantierten Rechten verletzt.

Rechtliche Beurteilung

Die Anträge sind unzulässig:

Ein...

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