Entscheidungs 11Os128/21i. OGH, 15-12-2021

ECLIECLI:AT:OGH0002:2021:0110OS00128.21I.1215.000
Date15 Diciembre 2021
Judgement Number11Os128/21i
Record NumberJJT_20211215_OGH0002_0110OS00128_21I0000_000
CourtOberster Gerichtshof (Österreich)
Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 15. Dezember 2021 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schwab als Vorsitzenden sowie die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofs Mag. Marek, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner-Foregger und Mag. Fürnkranz und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Oberressl als weitere Richter in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Frank als Schriftführerin in der Strafsache gegen ***** S***** wegen des Verbrechens des schweren Raubes nach §§ 142, 143 Abs 1 zweiter Fall StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 28. Juli 2021, GZ 95 Hv 77/21w-43, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

[1] Mit dem angefochtenen Urteil wurde ***** S***** der Verbrechen des schweren Raubes nach §§ 142, 143 Abs 1 zweiter Fall (A./) und der Verbrechen des schweren Raubes nach §§ 15, 142, 143 Abs 1 zweiter Fall StGB (B./) schuldig erkannt.

[2] Danach hat er im Zeitraum von 30. April 2021 bis 28. Mai 2021 in W***** im Einzelnen genannten Gewahrsamsträgern von Trafiken und Tankstellen fremde bewegliche Sachen, und zwar Bargeld und Zigaretten, mit dem Vorsatz, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben (§ 89 StGB) unter Verwendung einer Waffe, nämlich eines Messers mit 20,5 cm Klingenlänge (Punkt A./I./, A./II./, A./IV./, A./V./, und B./) bzw eines Schraubenziehers (Punkt A./III./) in fünf Fällen abgenötigt (A./) sowie in drei Fällen (B./) abzunötigen versucht, indem er die Gewahrsamsträger jeweils unter Vorhalt der Waffe aufforderte, ihm sämtliches Bargeld bzw Zigaretten auszuhändigen.

Rechtliche Beurteilung

[3] Gegen dieses Urteil richtet sich die fristgerecht angemeldete Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten (ON 45), deren...

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