Entscheidungs 11Os144/18p. OGH, 29-01-2019

ECLIECLI:AT:OGH0002:2019:0110OS00144.18P.0129.000
Date29 Enero 2019
Judgement Number11Os144/18p
Record NumberJJT_20190129_OGH0002_0110OS00144_18P0000_000
CourtOberster Gerichtshof (Österreich)
Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 29. Jänner 2019 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schwab als Vorsitzenden sowie die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofs Mag. Marek, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner-Foregger und Mag. Fürnkranz und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Oberressl als weitere Richter in Gegenwart der Rechtspraktikantin Mag. Holzer als Schriftführerin in der Strafsache gegen Nikolas D***** und andere Angeklagte wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 fünfter Fall, Abs 4 Z 3 SMG und weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten Lucas P***** und die Berufung der Staatsanwaltschaft betreffend diesen Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 11. September 2018, GZ 72 Hv 84/18a-100, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

In Stattgebung der Nichtigkeitsbeschwerde wird das angefochtene Urteil, das im Übrigen unberührt bleibt, im Lucas P***** betreffenden Verfallsausspruch aufgehoben und die Sache in diesem Umfang zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Landesgericht für Strafsachen Wien verwiesen.

Mit seiner Berufung wegen des Ausspruchs über den Verfall wird der Angeklagte auf diese Entscheidung verwiesen.

Zur Entscheidung über die Berufungen wegen Strafe werden die Akten vorerst dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Dem Angeklagten Lucas P***** fallen die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde – soweit im Verfahren über die Nichtigkeitsbeschwerde von Bedeutung – Lucas P***** des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 fünfter Fall, Abs 4 Z 3 SMG schuldig erkannt.

Danach hat er in W***** vorschriftswidrig Suchtgift

I) im Zeitraum von Jänner 2015 bis 29. April 2018 in einer das Fünfundzwanzigfache der Grenzmenge (§ 28b SMG) übersteigenden Menge anderen durch gewinnbringenden Verkauf überlassen, und zwar

B) Lucas P***** dem Serhat K***** insgesamt zumindest 9.775 Gramm Cannabiskraut mit einem durchschnittlichen Reinheitsgehalt von zumindest 0,92 % Delta-9-THC und 12,13 % THCA um zumindest 5,50 Euro pro Gramm sowie zusätzlich zumindest 400 Gramm Cannabisharz mit durchschnittlichem Reinheitsgehalt von zumindest 0,4 % Delta-9-THC und 4,6 %...

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