Entscheidungs 11Os3/19d. OGH, 29-01-2019

ECLIECLI:AT:OGH0002:2019:0110OS00003.19D.0129.000
Record NumberJJT_20190129_OGH0002_0110OS00003_19D0000_000
Date29 Enero 2019
Judgement Number11Os3/19d
CourtOberster Gerichtshof (Österreich)
Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 29. Jänner 2019 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schwab als Vorsitzenden sowie die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofs Mag. Marek, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner-Foregger und Mag. Fürnkranz und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Oberressl als weitere Richter in Gegenwart der Rechtspraktikantin Mag. Holzer als Schriftführerin in der Strafsache gegen Erwin F***** wegen des Verbrechens des Mordes nach § 75 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts Wiener Neustadt als Geschworenengericht vom 25. September 2018, GZ 49 Hv 23/18d-139, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen, auf dem Wahrspruch der Geschworenen beruhenden Urteil wurde Erwin F***** des Verbrechens des Mordes nach § 75 StGB schuldig erkannt.

Danach hat er am 8. Oktober 2017 in N***** Frieda L***** getötet, indem er ihr insgesamt 35 Stiche gegen Kopf, Hals, Nacken und Oberkörper versetzte, von denen sieben die Lunge und davon zwei auch das Herz durchdrangen.

Rechtliche Beurteilung

Dagegen wendet sich die auf § 345 Abs 1 Z 6, 8, 9 und 11 lit a StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten.

Aus Z 6 und – nominell verfehlt – aus Z 11 lit a (zur Geltendmachung von Feststellungsmängeln im geschworenengerichtlichen Verfahren Ratz, WK-StPO § 281 Rz 614) reklamiert die Beschwerde, zur nach dem Verbrechen des Mordes nach § 75 StGB gestellten Hauptfrage I sei die Stellung einer Eventualfrage nach dem Verbrechen des Totschlags nach § 76 StGB zu Unrecht unterblieben. Eine derartige Fragestellung wäre (aus Beschwerdesicht) aufgrund folgender, in der Hauptverhandlung vorgekommener Beweisergebnisse geboten gewesen:

- Aussagen der Zeuginnen B***** und H***** sowie des Angeklagten zu einer „Vorgeschichte von jahrelangen Kränkungen“, die „vom Opfer ausgingen“ und „an die Zeugin B*****“ – seine frühere Lebensgefährtin – „gerichtet waren“, die „der Angeklagte nach wie vor abgöttisch liebte“,

- das Kalkül des beigezogenen Sachverständigen aus dem Fach der Neurologie und der Psychiatrie, der dem Angeklagten „volle Zurechnungsfähigkeit attestiert“ habe...

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