Entscheidungs 11Os41/19t. OGH, 23-07-2019

ECLIECLI:AT:OGH0002:2019:0110OS00041.19T.0723.000
Date23 Julio 2019
Record NumberJJT_20190723_OGH0002_0110OS00041_19T0000_000
Judgement Number11Os41/19t
CourtOberster Gerichtshof (Österreich)
Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 23. Juli 2019 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schwab als Vorsitzenden sowie die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofs Mag. Marek, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner-Foregger und Mag. Fürnkranz und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Oberressl als weitere Richter in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Binder als Schriftführer in der Strafsache gegen Basem B***** wegen der Verbrechen terroristischer Straftaten nach § 278c Abs 1 Z 1 (§ 75 StGB), Abs 2 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts Innsbruck als Geschworenengericht vom 11. Dezember 2018, GZ 28 Hv 148/17a-212, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Innsbruck zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen, auf dem Wahrspruch der Geschworenen beruhenden Urteil wurde Basem B***** im zweiten Rechtsgang (vgl zum ersten 11 Os 84/17p) der Verbrechen „des Mordes als terroristische Straftat“ nach § 278c Abs 1 Z 1 (§ 75), [zu ergänzen:] Abs 2 StGB schuldig erkannt.

Danach hat er „zu nicht genau feststellbaren Zeitpunkten im Zeitraum von cirka Anfang des Jahres 2013 bis Februar 2014 in A***** und H***** in Syrien terroristische Straftaten (§ 278c Abs 1 Z 1 StGB) begangen, und zwar die Verbrechen des Mordes nach § 75 StGB, indem er zumindest 20 verwundete und wehrlose Soldaten der staatlichen syrischen Armee durch gezielte Schüsse mit seinem Kalaschnikow-Gewehr in die Brust oder in den Kopf vorsätzlich tötete, wobei diese Taten geeignet waren, eine schwere oder länger anhaltende Störung des öffentlichen Lebens und eine schwere Schädigung des Wirtschaftslebens in Syrien, zumindest in den Regionen A***** und H*****, herbeizuführen und mit dem Vorsatz begangen wurden, die dort lebende Bevölkerung auf schwerwiegende Weise einzuschüchtern, öffentliche Stellen, nämlich die staatliche syrische Armee, zu einer Handlung, nämlich zum Verlassen des umkämpften syrischen Gebietes, zu nötigen und die politischen, verfassungsrechtlichen, wirtschaftlichen oder sozialen Grundstrukturen des Staates Syrien ernsthaft zu erschüttern oder zu zerstören“.

Rechtliche Beurteilung

Dagegen richtet sich die auf § 345 Abs 1 Z 5, 6, 8, 9, 10a, 11 lit a, 11 lit b und 13 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten.

Der Angeklagte vermeint Nichtigkeit des Urteils aufgrund von Verletzung der Vorgaben des Art 6 EMRK („fair trial“) wegen Abweisung von Beweisanträgen in der Hauptverhandlung gerichtet auf

a./ Vernehmung der Mutter des Angeklagten Muyassar A***** R***** „im Wege eines direkten Telefonats oder per Whatsapp“ (ON 210 S 58) bzw Ladung und Vernehmung der Zeugin, die im „Palästinenserlager M*****, UNRWA Refugee Camp H*****, in Syrien aufhältig ist, … zum Beweis dafür, dass der Angeklagte bereits Mitte des Jahres 2013 Syrien in Richtung Türkei verlassen hat, seither nicht mehr nach Syrien zurückgekehrt ist und während dieser Zeit daher an keinen Kampfhandlungen gegen Soldaten der syrischen Armee, insbesondere nicht in H***** oder K***** beteiligt war, und daher auch keine Soldaten der syrischen Armee erschossen hat. Die Zeugin kann … deshalb verlässliche Angaben machen, weil sie mit dem Angeklagten von Anfang 2013 bis zu seiner Ausreise Mitte 2013 … in derselben Wohnung zusammengelebt hat. Die beantragte Zeugin kann über entsprechenden Kostenvorschuss seitens des Gerichtes die finanziellen Mittel erlangen, einen gültigen Reisepass beantragen und auch ein Flugticket für die Anreise nach Österreich finanzieren, weiters ist es möglich, für die beantragte Zeugin ein entsprechendes Einreisevisum nach Österreich zu erlangen, insbesondere wenn seitens des Gerichtes die Notwendigkeit der Einvernahme der Zeugin vor dem erkennenden Gericht in Österreich der zuständigen Stelle im Außenministerium der Republik Österreich, der Botschaft in Damaskus oder Beirut mitgeteilt wird“ (ON 210 S 59);

b./ „Verlesung der Seite 13, letzter Absatz, und Seite 14 des von der Verteidigung vorgelegten Protokolls der Hauptverhandlung vom 15. 09. 2016 zu 26 Hv 75/16g, aus denen sich ergibt, dass der in dieser Verhandlung als Dolmetscher beigezogene Zeuge Hanibal Ba***** behauptete, er würde alles wörtlich übersetzen, was der Angeklagte zu ihm sagt, hingegen der in der Verhandlung anwesende und arabisch sprechende Sachverständige Guido S*****, der die Übersetzung … mitverfolgen konnte, auf Befragung des Gerichts erklärte, dass … Ba***** zwar nicht inhaltlich...

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