Entscheidungs 11Os44/20k. OGH, 28-04-2020

ECLIECLI:AT:OGH0002:2020:0110OS00044.20K.0428.000
Date28 Abril 2020
Judgement Number11Os44/20k
Record NumberJJT_20200428_OGH0002_0110OS00044_20K0000_000
CourtOberster Gerichtshof (Österreich)
Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 28. April 2020 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schwab als Vorsitzenden sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner-Foregger und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Oberressl als weitere Richter in der Strafsache gegen Florian S***** wegen des Verbrechens des Mordes nach § 75 StGB, AZ 15 Hv 148/19d des Landesgerichts Klagenfurt, über die Grundrechtsbeschwerde des Genannten gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Graz als Beschwerdegericht vom 25. März 2020, AZ 8 Bs 107/20a (ON 80a der Hv-Akten), nach Anhörung der Generalprokuratur nichtöffentlich (§ 62 Abs 2 zweiter Satz OGH-Geo 2019) zu Recht erkannt:

Spruch

Florian S***** wurde im Grundrecht auf persönliche Freiheit nicht verletzt.

Die Grundrechtsbeschwerde wird abgewiesen.

Text

Gründe:

Mit Beschluss vom 12. März 2020 (ON 76) setzte das Landesgericht Klagenfurt die am 1. Dezember 2019 über Florian S***** verhängte Untersuchungshaft aus dem Haftgrund der Tatbegehungsgefahr nach § 173 Abs 2 Z 3 lit a StPO fort. Der dagegen gerichteten Beschwerde des Angeklagten gab das Oberlandesgericht Graz mit dem nunmehr angefochtenen Beschluss nicht Folge und setzte die Untersuchungshaft aus dem nämlichen Haftgrund fort.

In der Sache erachtete das Beschwerdegericht den Angeklagten dringend verdächtig, er habe am 20. Juli 2018 in E***** seine am 8. Juni 2018 geborene Tochter Antonia S***** am Körper verletzt und dadurch fahrlässig ihren Tod herbeigeführt, indem er sie heftig schüttelte und ihren Kopf gegen einen stumpfen, flächigen Gegenstand schlug.

In rechtlicher Hinsicht subsumierte das Beschwerdegericht dieses Verhalten als Verbrechen der Körperverletzung mit tödlichem Ausgang nach § 86 Abs 2 StGB (während die Staatsanwaltschaft – Anklageschrift ON 50 – § 75 StGB als verwirklicht ansieht).

Rechtliche Beurteilung

Dagegen richtet sich die Grundrechtsbeschwerde des Angeklagten, die sich gegen die Annahme des dringenden Tatverdachts und des zuvor bezeichneten Haftgrundes wendet sowie Substituierbarkeit der Haft durch die Anwendung gelinderer Mittel behauptet.

Die Begründung des dringenden Tatverdachts kann im Grundrechtsbeschwerdeverfahren in sinngemäßer Anwendung der Z 5 des § 281 Abs 1 StPO angefochten werden (RIS-Justiz RS0110146). Zur deutlichen und bestimmten Bezeichnung eines Begründungsmangels (Z 5) ist erforderlich, konkret auf jene (hier) Sachverhaltsannahmen Bezug zu nehmen, die er betreffen soll (RIS-Justiz RS0130729).

Im...

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