Entscheidungs 11Os61/21m. OGH, 21-06-2021

ECLIECLI:AT:OGH0002:2021:0110OS00061.21M.0621.000
Judgement Number11Os61/21m
Date21 Junio 2021
Record NumberJJT_20210621_OGH0002_0110OS00061_21M0000_000
CourtOberster Gerichtshof (Österreich)
Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 21. Juni 2021 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schwab als Vorsitzenden sowie die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofs Mag. Marek, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner-Foregger und Mag. Fürnkranz und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Oberressl als weitere Richter in der Strafsache gegen Asret B***** und Jelena G***** wegen des Verbrechens der Erpressung nach § 144 Abs 1 StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten B***** gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 4. März 2021, GZ 32 Hv 89/20w-39, weiters über dessen Beschwerde gegen einen Beschluss gemäß § 494a StPO nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß § 62 Abs 1 zweiter Satz OGH-Geo 2019 zu Recht erkannt:

Spruch

In teilweiser Stattgebung der Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten B***** sowie aus deren Anlass wird das angefochtene Urteil, das im Übrigen unberührt bleibt, im Schuldspruch II./ in Ansehung beider Angeklagter, demgemäß auch in den Strafaussprüchen, in den mit diesem Schuldspruch jeweils zusammenhängenden Aussprüchen über die privatrechtlichen Ansprüche und über den Verfall aufgehoben, weiters auch der Beschluss gemäß § 494a StPO hinsichtlich B*****, eine neue Hauptverhandlung angeordnet und die Sache im Umfang der Aufhebung zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Landesgericht für Strafsachen Wien verwiesen.

Mit der Nichtigkeitsbeschwerde im Übrigen, mit der Berufung und der Beschwerde wird der Angeklagte B***** auf die Aufhebung verwiesen.

Text

Gründe:

[1] Mit dem angefochtenen – auch unbekämpft gebliebene Schuldsprüche der Mitangeklagten enthaltenden – Urteil wurde Asret B***** des Verbrechens der Erpressung nach § 144 Abs 1 StGB schuldig erkannt.

[2] Danach hat er am 27. Dezember 2019 in W***** im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit Jelena G***** Walter N***** mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz durch die telefonische Ankündigung, es werde ansonsten „etwas Schlimmes“ passieren, somit durch gefährliche Drohung mit zumindest einer Verletzung am Körper, zu einer Handlung, die diesen am Vermögen schädigte, genötigt, nämlich zur Übergabe von 100.000 Euro Bargeld.

Rechtliche Beurteilung

[3] Dagegen wendet sich der Angeklagte mit auf § 281 Abs 1 Z 5 StPO gestützter, gegen den Verfallsausspruch mit auf § 281 Abs 1 Z 11 StPO gestützter Nichtigkeitsbeschwerde.

[4] A...

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