Entscheidungs 11Os62/19f. OGH, 25-06-2019

ECLIECLI:AT:OGH0002:2019:0110OS00062.19F.0625.000
Date25 Junio 2019
Judgement Number11Os62/19f
Record NumberJJT_20190625_OGH0002_0110OS00062_19F0000_000
CourtOberster Gerichtshof (Österreich)
Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 25. Juni 2019 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schwab als Vorsitzenden sowie die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofs Mag. Marek, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner-Foregger und Mag. Fürnkranz und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Oberressl als weitere Richter in Gegenwart der OKontr. Kolar als Schriftführerin in der Strafsache gegen J***** wegen des Verbrechens der fortgesetzen Gewaltausübung nach § 107b Abs 1, Abs 3 Z 1, Abs 4 vierter Fall StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten sowie über die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 20. November 2018, GZ 35 Hv 45/18v-88, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufungen werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde J***** des Vergehens der fortgesetzten Gewaltausübung nach § 107b Abs 1 StGB (A./I./), je eines Verbrechens der fortgesetzten Gewaltausübung nach § 107b Abs 1, Abs 3 Z 1, Abs 4 vierter Fall StGB (richtig: A./II./2./ und 3./) und nach § 107b Abs 1, Abs 3 Z 1, Abs 4 zweiter und vierter Fall StGB (richtig: A./II./1./ und A./III./) sowie der Verbrechen der Vergewaltigung nach § 201 Abs 1 StGB (B./1./ und 2./) schuldig erkannt.

Danach hat er in Wien und andernorts – gekürzt wiedergegeben –

A./ eine längere Zeit hindurch fortgesetzt Gewalt ausgeübt

I./ gegen A***** im Zeitraum von 2014 bis November 2017 und zwar,

1./ indem er ihr zumindest sechsmal Schläge mit der flachen Hand, einem Besenstiel und einem Gewehr ins Gesicht und gegen den Körper versetzte, wodurch diese Hämatome und blutende Verletzungen erlitt;

2./ indem er ihr zwei- bis dreimal monatlich Schläge mit der flachen Hand und mit einem Gürtel ins Gesicht und gegen den Körper versetzte, wodurch diese Hämatome und blutende Verletzungen erlitt;

3./ in den Jahren 2014 und 2015, indem er ihr zweimal eine Pistole und zweimal ein Gewehr an den Kopf hielt, sie somit durch gefährliche Drohung mit zumindest einer Verletzung am Körper zu einer Handlung, und zwar zur Bekanntgabe des Namens der Person, die ihr erzählt hat, dass er sie betrogen hat, genötigt bzw zu nötigen versucht;

4./ im Jahr 2016, indem er eine Glasscherbe in der Hand hielt und zu ihr sagte, „Sei ruhig, sonst verletze ich Dich!“, sie somit durch gefährliche Drohung mit zumindest einer Verletzung am Körper zu einer Unterlassung, und zwar zur Abstandnahme von weiterem Schreien, genötigt;

5./ durch...

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