Entscheidungs 11Os71/21g. OGH, 21-06-2021

ECLIECLI:AT:OGH0002:2021:0110OS00071.21G.0621.000
Judgement Number11Os71/21g
Record NumberJJT_20210621_OGH0002_0110OS00071_21G0000_000
Date21 Junio 2021
CourtOberster Gerichtshof (Österreich)
Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 21. Juni 2021 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schwab als Vorsitzenden sowie die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofs Mag. Marek, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner-Foregger und Mag. Fürnkranz und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Oberressl als weitere Richter in der Strafsache gegen Fawzi Y***** wegen des Vergehens der absichtlichen schweren Körperverletzung nach §§ 15, 87 Abs 1 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 19. März 2021, GZ 115 Hv 44/20p-43, weiters über dessen Beschwerde gegen einen Beschluss gemäß § 494a StPO nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß § 62 Abs 1 zweiter Satz OGH-Geo 2019 den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung und die Beschwerde werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

[1] Mit dem angefochtenen Urteil wurde der Angeklagte Fawzi Y***** des Vergehens der Körperverletzung nach §§ 15, 83 Abs 1 StGB schuldig erkannt.

[2] Danach hat er in W***** am 27. Februar 2020 Ali B***** eine Körperverletzung zuzufügen versucht, indem er zunächst eine Pfanne nach ihm warf, ihn jedoch verfehlte, ihn gegen ein Fenster stieß und anschließend ein Küchenmesser mit einer Klingenlänge von ca 21 cm zur Hand nahm und versuchte, ihn damit zu attackieren, was jedoch nicht gelang, weil Naseem H***** und Bader D***** rechtzeitig dazwischen gingen.

Rechtliche Beurteilung

[3] Gegen dieses Urteil richtet sich die auf § 281 Abs 1 Z 5 und Z 5a StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten.

[4] Die Ausführungen der Mängelrüge (Z 5) erschöpfen sich darin, Aussagepassagen verschiedener vernommener Personen wiederzugeben, diese eigenständig zu bewerten und daraus ihrem Standpunkt günstigere Schlüsse zu ziehen als das Erstgericht, dessen „Feststellungen … [als] undeutlich, unvollständig und widersprüchlich“ bezeichnet...

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