Entscheidungs 11Os75/20v. OGH, 01-09-2020

ECLIECLI:AT:OGH0002:2020:0110OS00075.20V.0901.000
Record NumberJJT_20200901_OGH0002_0110OS00075_20V0000_000
Date01 Septiembre 2020
Judgement Number11Os75/20v
CourtOberster Gerichtshof (Österreich)
Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 1. September 2020 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schwab als Vorsitzenden sowie die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofs Mag. Marek, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner-Foregger und Mag. Fürnkranz und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Oberressl als weitere Richter in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Weinhandl als Schriftführerin in der Strafsache gegen A***** L***** und E***** L***** wegen des Verbrechens des Mordes nach §§ 2, 75 StGB sowie weiterer strafbarer Handlungen, AZ 38 Hv 78/19i des Landesgerichts Krems an der Donau, über die von der Generalprokuratur gegen das Urteil dieses Gerichts als Geschworenengericht vom 12. Februar 2020 (ON 53 der Hv-Akten) erhobene Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit der Vertreterin der Generalprokuratur, Generalanwältin MMag. Jenichl, sowie des Verteidigers der Angeklagten Mag. Rauf zu Recht erkannt:

Spruch

Das Urteil des Landesgerichts Krems an der Donau als Geschworenengericht vom 12. Februar 2020, GZ 38 Hv 78/19i-53, verletzt § 92 Abs 2, Abs 3 erster Fall StGB.

Dieses Urteil wird in den Schuldsprüchen, demzufolge auch in den Strafaussprüchen (einschließlich der Vorhaftanrechnungen) aufgehoben und es wird aufgrund des ihm zugrunde liegenden, unberührt bleibenden Wahrspruchs in der Sache selbst erkannt:

A***** L***** und E***** L***** sind schuldig, sie haben vom Mai 2017 bis zum 17. September 2019 in W***** im einverständlichen Zusammenwirken als Mittäter (§ 12 erster Fall StGB) ihre Verpflichtung zur Fürsorge und Obhut gegenüber ihrer Tochter R***** L*****, die ihrer Fürsorge und Obhut unterstand und die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hatte, gröblich vernachlässigt und dadurch deren Gesundheit beträchtlich geschädigt, wobei die Tat den Tod der Geschädigten zur Folge hatte, indem sie die notwendige medizinische Behandlung und fortlaufende Therapie der chronischen Bauchspeicheldrüsenentzündung ihrer Tochter unterbanden, wodurch diese letztlich infolge einer Zuckerstoffwechselentgleisung am 17. September 2019 an Herz-Kreislauf-Versagen verstarb,

und haben hiedurch jeweils das Verbrechen des Quälens oder Vernachlässigens unmündiger, jüngerer oder wehrloser Personen nach § 92 Abs 2, Abs 3 zweiter Fall StGB begangen.

Im Umfang der Aufhebung der Strafaussprüche wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Landesgericht Krems an der Donau als...

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