Entscheidungs 12Os101/19y. OGH, 12-09-2019

ECLIECLI:AT:OGH0002:2019:0120OS00101.19Y.0912.000
Date12 Septiembre 2019
Record NumberJJT_20190912_OGH0002_0120OS00101_19Y0000_000
Judgement Number12Os101/19y
CourtOberster Gerichtshof (Österreich)
Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 12. September 2019 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Solé als Vorsitzenden sowie durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Oshidari und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Michel-Kwapinski, Dr. Brenner und Dr. Setz-Hummel in Gegenwart der Schriftführerin Mag. Ruckendorfer in der Strafsache gegen Ruslan M***** wegen des Verbrechens des Mordes nach §§ 15, 75 StGB, AZ 613 Hv 4/18i des Landesgerichts für Strafsachen Wien, über dessen Beschwerde gegen den Beschluss der Vorsitzenden des Schwurgerichtshofs vom 18. Juli 2019 (ON 145) nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.

Zur Entscheidung über die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Geschworenengericht vom 21. Mai 2019 (ON 135) sowie über seine Beschwerde gegen den zugleich ergangenen Beschluss auf Absehen vom Widerruf bedingter Strafnachsicht und Verlängerung der Probezeit werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Text

Gründe:

Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Geschworenengericht vom 21. Mai 2019, GZ 613 Hv 4/18i-135, wurde Ruslan M***** des Verbrechens des Mordes nach §§ 15, 75 StGB schuldig erkannt und zu einer Freiheitsstrafe von 15 Jahren verurteilt. Mit zugleich ergangenem Beschluss wurde vom Widerruf der dem Angeklagten mit Urteil des Bezirksgerichts Josefstadt vom 22. April 2016, AZ 19 U 74/16i, gewährten bedingten Strafnachsicht abgesehen und die Probezeit auf fünf Jahre verlängert.

Unmittelbar nach der Urteilsverkündung meldete der Angeklagte nach Rücksprache mit seinem Wahlverteidiger Rechtsanwalt Mag. K***** (vgl ON 114, ON 134 S 2) Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung an (ON 134 S 23).

Mit Eingabe vom 24. Mai 2019 (ON 138) gab Rechtsanwalt Dr. S***** bekannt, von Ruslan M***** mit dessen Verteidigung beauftragt worden zu sein, und ersuchte um Übermittlung einer Urteilsausfertigung samt Protokoll der Hauptverhandlung.

Die Vorsitzende des Schwurgerichtshofs veranlasste daraufhin am 7. Juni 2019 im Wege der Gerichtskanzlei die telefonische Abklärung, ob das Vollmachtverhältnis zu Rechtsanwalt Mag. K***** noch aufrecht sei, und verfügte ferner die Zustellung des Urteils und des Protokolls vom 21. Mai 2019 an Rechtsanwalt Dr. S***** unter Hinweis auf die am 21. Mai 2019 erfolgte Rechtsmittelanmeldung (ON 1 S 59).

Die Ausfertigungen des Urteils und des...

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