Entscheidungs 12Os105/15f. OGH, 19-11-2015

ECLIECLI:AT:OGH0002:2015:0120OS00105.15F.1119.000
Date19 Noviembre 2015
Judgement Number12Os105/15f
Record NumberJJT_20151119_OGH0002_0120OS00105_15F0000_000
CourtOberster Gerichtshof (Österreich)
Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 19. November 2015 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Schroll als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. T. Solé, Dr. Oshidari, Dr. Michel-Kwapinski und Dr. Brenner in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Weißnar als Schriftführerin in der Strafsache gegen Johann T***** wegen des Verbrechens des gewerbsmäßigen schweren Betrugs nach §§ 146, 147 Abs 3, 148 zweiter Fall StGB und einer weiteren strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerden und die Berufungen des Angeklagten sowie der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichts Wiener Neustadt als Schöffengericht vom 20. Mai 2015, GZ 39 Hv 109/14x-71, sowie über die Beschwerde des Angeklagten gegen den unter einem verkündeten Beschluss gemäß § 494a Abs 1 Z 4 StPO nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters der Generalprokuratur, Generalanwalt Dr. Janda, des Angeklagten und seines Verteidigers Dr. Benning sowie des Privatbeteiligtenvertreters Mag. Schmied

I./ zu Recht erkannt:

In teilweiser Stattgebung der Nichtigkeitsbeschwerden des Angeklagten und der Staatsanwaltschaft wird das angefochtene Urteil, das im Übrigen unberührt bleibt, in der Subsumtion der dem Angeklagten zu Schuldspruch I./ angelasteten Tat unter § 147 Abs 3 StGB, demzufolge auch im Strafausspruch (einschließlich der Vorhaftanrechnung) sowie im Ausspruch über die privatrechtlichen Ansprüche sowie der nach § 53 Abs 1 StGB iVm § 494a Abs 1 Z 4 StPO gefasste Beschluss aufgehoben und in der Sache selbst erkannt:

Johann T***** hat durch die zu Schuldspruch I./ festgestellten Taten das Verbrechen des gewerbsmäßigen schweren Betrugs nach §§ 146, 147 Abs 2, 148 zweiter Fall StGB begangen.

Im Übrigen werden die Nichtigkeitsbeschwerden verworfen.

Über den Angeklagten wird wegen des Verbrechens des gewerbsmäßigen schweren Betrugs nach §§ 146, 147 Abs 2, 148 zweiter Fall StGB sowie für das ihm weiters zur Last liegende Verbrechen der Verleumdung nach § 297 Abs 1 zweiter Fall StGB unter Anwendung des § 28 Abs 1 StGB nach § 148 zweiter Fall StGB eine Freiheitsstrafe von 18 Monaten verhängt.

Die Anrechnung der Vorhaft wird dem Erstgericht überlassen.

Der Angeklagte ist schuldig, dem Privatbeteiligten Jürgen H***** einen Betrag von 46.500 Euro binnen 14 Tagen zu bezahlen. Mit seinem Mehrbegehren in Höhe von 10.000 Euro wird der Privatbeteiligte auf den Zivilrechtsweg verwiesen.

Mit ihren Berufungen werden der Angeklagte und die Staatsanwaltschaft auf diese Entscheidung verwiesen.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.

II./ den Beschluss gefasst:

Spruch

Die mit Urteil des Landesgerichts Wiener Neustadt vom 6. März 2014 zu AZ 37 Hv 136/13a gewährte bedingte Strafnachsicht wird widerrufen.

Mit seiner Beschwerde wird der Angeklagte auf diese Entscheidung verwiesen.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen, auch den Ausspruch eines Verfolgungsvorbehalts gemäß § 263 Abs 2 StPO enthaltenden Urteil wurde Johann T***** des Verbrechens des gewerbsmäßigen schweren Betrugs nach §§ 146, 147 Abs 3, 148 zweiter Fall StGB (I./ 2./) und des Verbrechens der Verleumdung nach § 297 Abs 1 zweiter Fall StGB (II./) schuldig erkannt.

Danach hat er in F***** und anderen Orten

I./ mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz und in der Absicht, sich durch die wiederkehrende Begehung schweren Betrugs eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen, Jürgen H***** in zwei Angriffen durch Täuschung über Tatsachen zu Handlungen verleitet, die diesen am Vermögen schädigten, indem er ihn durch die Vorgabe, zahlungswilliger und -fähiger Vertragspartner zu sein, sowie durch Vorgabe bestehender (ausreichender) Sicherheiten...

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