Entscheidungs 12Os141/23m. OGH, 21-03-2024

ECLIECLI:AT:OGH0002:2024:0120OS00141.23M.0321.000
Judgement Number12Os141/23m
Date21 Marzo 2024
Record NumberJJT_20240321_OGH0002_0120OS00141_23M0000_000
CourtOberster Gerichtshof (Österreich)
Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 21. März 2024 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Solé als Vorsitzenden sowie die Hofräte und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Oshidari, Dr. Brenner, Dr. Haslwanter LL.M. und Dr. Sadoghi in Gegenwart der Schriftführerin Mag. Weißmann in der Strafsache gegen * S* und andere Angeklagte wegen des Verbrechens der schweren Körperverletzung nach §§ 83 Abs 2, 84 Abs 5 Z 2 StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten S* Sk* gegen das Urteil des Landesgerichts Klagenfurt als Jugendschöffengericht vom 6. September 2023, GZ 12 Hv 89/22kProf. Dr. Oshidari, Dr. Brenner, Dr. Haslwanter LL.M. und Dr. Sadoghi in Gegenwart der Schriftführerin Mag. Weißmann in der Strafsache gegen * S* und andere Angeklagte wegen des Verbrechens der schweren Körperverletzung nach Paragraphen 83, Absatz 2,, 84 Absatz 5, Ziffer 2, StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten S* Sk* gegen das Urteil des Landesgerichts Klagenfurt als Jugendschöffengericht vom 6. September 2023, GZ 12 Hv 89/22k-108, weiters über seine Beschwerde gegen den zugleich gefassten Beschluss auf Anordnung von Bewährungshilfe nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters der Generalprokuratur, Oberstaatsanwalt Dr. Sprajc, sowie der Verteidigerin Mag. Abpurg, zu Recht erkannt:

Spruch

In teilweiser Stattgebung der Nichtigkeitsbeschwerde sowie aus deren Anlass werden das angefochtene Urteil, das im Übrigen unberührt bleibt, in der rechtlichen Unterstellung der dem Schuldspruch III./ zugrunde liegenden, den Angeklagten * D* betreffenden Tat auch nach § 143 Abs 1 zweiter Fall StGB, in den die Angeklagten D*, S* Sk* und M* A* betreffenden Strafaussprüchen und demzufolge auch der diese Angeklagten betreffende Beschluss auf Anordnung von Bewährungshilfe aufgehoben.In teilweiser Stattgebung der Nichtigkeitsbeschwerde sowie aus deren Anlass werden das angefochtene Urteil, das im Übrigen unberührt bleibt, in der rechtlichen Unterstellung der dem Schuldspruch römisch III./ zugrunde liegenden, den Angeklagten * D* betreffenden Tat auch nach Paragraph 143, Absatz eins, zweiter Fall StGB, in den die Angeklagten D*, S* Sk* und M* A* betreffenden Strafaussprüchen und demzufolge auch der diese Angeklagten betreffende Beschluss auf Anordnung von Bewährungshilfe aufgehoben.

In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Landesgericht Klagenfurt zurückverwiesen.

Die Nichtigkeitsbeschwerde im Übrigen wird verworfen.

Mit seiner Berufung wegen des Ausspruchs über die Strafe und seiner Beschwerde wird der Angeklagte S* Sk* auf die Aufhebung verwiesen.

Seiner Berufung wegen des Ausspruchs über die privatrechtlichen Ansprüche wird nicht Folge gegeben.

Dem Angeklagten * Sk* fallen auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

[1] Mit dem angefochtenen Urteil wurden – soweit hier von Bedeutung – * D* der Verbrechen des schweren Raubes nach §§ 142, 143 Abs 1 zweiter Fall, 15 StGB (III./); S* Sk* und M* A* jeweils (richtig:) der Verbrechen der schweren Körperverletzung nach §§ 83 Abs 2, 84 Abs 5 Z 2, 15 StGB (I./) schuldig erkannt.– soweit hier von Bedeutung – * D* der Verbrechen des schweren Raubes nach Paragraphen 142,, 143 Absatz eins, zweiter Fall, 15 StGB (römisch III./); S* Sk* und M* A* jeweils (richtig:) der Verbrechen der schweren Körperverletzung nach Paragraphen 83, Absatz 2,, 84 Absatz 5, Ziffer 2,, 15 StGB (römisch eins./) schuldig erkannt.

[2] Danach haben am 1. August 2022 in K*

I./ S* Sk* und M* A* in verabredeter Verbindung mit weiteren fünf Mittätern einen anderen am Körper misshandelt und dadurch (teilweise) am Körper verletzt, indem sie * K*, * B* und * Se* umringten und wechselseitig durch Versetzen von Faustschlägen, Ohrfeigen und Stößen gegen den Kopf und andere Körperteile Verletzungen in Form einer vergrößerten Milz sowie Rippenprellungen (K*) sowie Prellungen im Gesicht und Kopfschmerzen (B*) zufügten, wobei es in Ansehung des Se* beim Versuch blieb, weil er von seinem Hund verteidigt wurde;römisch eins./ S* Sk* und M* A* in verabredeter Verbindung mit weiteren fünf Mittätern einen anderen am Körper misshandelt und dadurch (teilweise) am Körper verletzt, indem sie * K*, * B* und * Se* umringten und wechselseitig durch Versetzen von Faustschlägen, Ohrfeigen und Stößen gegen den Kopf und andere Körperteile Verletzungen in Form einer vergrößerten Milz sowie Rippenprellungen (K*) sowie Prellungen im Gesicht und Kopfschmerzen (B*) zufügten, wobei es in Ansehung des Se* beim Versuch blieb, weil er von seinem Hund verteidigt wurde;

III./ D* alleine aus Anlass der zu I./ geschilderten Tathandlungen „nach spontaner Entscheidung“ mit Gewalt gegen eine Person und durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben (§ 89 StGB) Nachgenannten fremde bewegliche Sachen, nämlich Bargeld von insgesamt 75 Euro, mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz abgenötigt, wobei der Raub unter Verwendung einer Waffe verübt wurde, indem er K*, B* und Se* einen Schlagring zunächst drohend vorhielt, ihn dann – jederzeit bereit, ihn zu benutzen – einsteckte, K* und B* Faustschläge und Schläge mit der flachen Hand versetzte und sich in bedrohlicher Weise vor ihnen aufbaute, sodass die Opfer jederzeit weitere Schläge erwarten mussten, diesen dann deren Brieftaschen abnötigte und schließlich das Bargeld daraus entnahm.römisch III./ D* alleine aus Anlass der zu römisch eins./ geschilderten Tathandlungen „nach spontaner Entscheidung“ mit Gewalt gegen eine Person und durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben (Paragraph 89, StGB) Nachgenannten fremde bewegliche Sachen, nämlich Bargeld von insgesamt 75 Euro, mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz abgenötigt, wobei der Raub unter Verwendung einer Waffe verübt wurde, indem er K*, B* und Se* einen Schlagring zunächst drohend vorhielt, ihn dann – jederzeit bereit, ihn zu benutzen – einsteckte, K* und B* Faustschläge und Schläge mit...

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