Entscheidungs 12Os156/23t. OGH, 21-03-2024

ECLIECLI:AT:OGH0002:2024:0120OS00156.23T.0321.000
Judgement Number12Os156/23t
Date21 Marzo 2024
Record NumberJJT_20240321_OGH0002_0120OS00156_23T0000_000
CourtOberster Gerichtshof (Österreich)
Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 21. März 2024 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Solé als Vorsitzenden sowie die Hofräte und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Oshidari, Dr. Brenner, Dr. Haslwanter LL.M. und Dr. Sadoghi in Gegenwart der Schriftführerin Mag. Weißmann in der Strafsache gegen * H* und einen anderen Angeklagten wegen des Verbrechens des Raubes nach § 142 Abs 1 StGB und einer weiteren strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerden und die Berufungen der Angeklagten * H* und * E* gegen das Urteil des Landesgerichts Klagenfurt als Schöffengericht vom 10. November 2023, GZ 79 Hv 81/23bProf. Dr. Oshidari, Dr. Brenner, Dr. Haslwanter LL.M. und Dr. Sadoghi in Gegenwart der Schriftführerin Mag. Weißmann in der Strafsache gegen * H* und einen anderen Angeklagten wegen des Verbrechens des Raubes nach Paragraph 142, Absatz eins, StGB und einer weiteren strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerden und die Berufungen der Angeklagten * H* und * E* gegen das Urteil des Landesgerichts Klagenfurt als Schöffengericht vom 10. November 2023, GZ 79 Hv 81/23b-86, sowie über die Beschwerden der Genannten gegen Beschlüsse auf Widerruf einer bedingten Strafnachsicht und auf Verlängerung einer Probezeit nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerden und die Berufung des Angeklagten E* wegen des Ausspruchs über die Schuld werden zurückgewiesen.

Über die Berufungen im Übrigen und die Beschwerden hat das Oberlandesgericht Graz zu entscheiden.

Den Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

[1] Mit dem angefochtenen Urteil wurden * H* und * E* jeweils des Verbrechens des Raubes nach § 142 Abs 1 StGB (I./) und des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs 1 StGB (II./) schuldig erkannt.Mit dem angefochtenen Urteil wurden * H* und * E* jeweils des Verbrechens des Raubes nach Paragraph 142, Absatz eins, StGB (römisch eins./) und des Vergehens der Körperverletzung nach Paragraph 83, Absatz eins, StGB (römisch II./) schuldig erkannt.

[2] Danach haben sie am 13. Mai 2023 in S* in einverständlichem Zusammenwirken * R*

I./ mit Gewalt gegen seine Person, indem sie ihn an den Armen festhielten, seine Armbanduhr im Wert von 100 Euro vom Armgelenk und seine Halskette im Wert von 70 Euro vom Hals rissen, seine Brieftasche aus der Hosentasche zogen und daraus 100 Euro Bargeld nahmen, somit...

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