Entscheidungs 12Os158/19f. OGH, 27-02-2020

ECLIECLI:AT:OGH0002:2020:0120OS00158.19F.0227.000
Judgement Number12Os158/19f
Date27 Febrero 2020
Record NumberJJT_20200227_OGH0002_0120OS00158_19F0000_000
CourtOberster Gerichtshof (Österreich)
Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 27. Februar 2020 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Solé als Vorsitzenden sowie durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Oshidari und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Michel-Kwapinski, Dr. Brenner und Dr. Setz-Hummel in Gegenwart der Schriftführerin Maurer in der Strafsache gegen Robert W***** wegen des Verbrechens der absichtlichen schweren Körperverletzung nach § 87 Abs 1 StGB und anderer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts Wels als Schöffengericht vom 27. August 2019, GZ 4 Hv 17/19s-159, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Linz zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen, auch einen rechtskräftigen Freispruch enthaltenden Urteil wurde Robert W***** der Vergehen der beharrlichen Verfolgung nach § 107a Abs 1 und 2 Z 2 und 4 StGB (1./), der Vergehen der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs 1 StGB (2./1./1./ und 2./1./2./), nach § 107 Abs 1 und 2 erster Fall StGB (2./1./3./ und 2./2./1./) und nach § 107 Abs 1 und 2 fünfter Fall StGB (2./2./2./), des Verbrechens der absichtlichen schweren Körperverletzung nach § 87 Abs 1 StGB (3./) sowie der Vergehen der Fälschung besonders geschützter Urkunden nach §§ 223 Abs 2, 224 StGB (4./1./), der Urkundenfälschung nach § 223 Abs 2 StGB (4./2./) und der Vortäuschung einer mit Strafe bedrohten Handlung nach § 298 Abs 1 StGB (5./) schuldig erkannt und zu einer Freiheitsstrafe verurteilt.

Gemäß § 21 Abs 2 StGB wurde die Einweisung des Angeklagten in eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher angeordnet.

Nach dem Schuldspruch hat er von Ende Juni 2018 bis 16. Oktober 2018 in S*****

1./ Personen widerrechtlich beharrlich verfolgt, und zwar:

1./1./ Dorina B*****, indem er ihr Nachrichten übermittelt hat, die „aufgrund des zutreffenden Tatsächlichen (zB wer gerade zu Besuch ist) eine Beobachtung durch räumliche Nähe untermauerten“, und wiederholt im Wege der Telekommunikation (auch via ausländischer Telefonnummern) Kontakt zu ihr hergestellt hat sowie durch Schaltung von Internetannoncen, die vorspiegeln, die Genannte würde sexuelle Bedürfnisse erfüllen, Dritte unter Verwendung der personenbezogenen Daten der Genannten veranlasst hat, mit ihr Kontakt aufzunehmen;

1./2./ Ursula H*****, indem er wiederholt im Wege der Telekommunikation „– unter Vorgabe anderer Absender – E-Mails, oftmals mit Sexualbezug – exemplarisch ihr Sohn vergehe sich an Tieren oder habe mit seinem Vater an sexuellen Ausschweifungen teilgenommen –“ übermittelt hat;

1./3./ Dr. Stefan E*****, indem er wiederholt im Wege der Telekommunikation via ausländischer Telefonnummern und via SMS unter dem Absender „NXSMS“ Kontakt zu ihm auf seinem privaten Handyanschluss hergestellt „– exemplarisch 'Drohnenflug & Glasdächer sind eine schöne Kombination. Das eröffnet einen ganz anderen Blick' unter Bezug auf das (Privat-)Haus des Genannten
– und Emails – vorgeblich anderer Absender –“ an dessen private und dienstliche Adresse übermittelt hat;

2./ andere gefährlich bedroht, um diese in Furcht und Unruhe zu versetzen, und zwar

2./1./ Dorina B***** durch die persönlich getätigten oder schriftlich übermittelten Äußerungen:

2./1./1./ Jeder Schritt ist gezählt von dir;

2./1./2./ Ich täte mich fürchten, wenn ich alleine unterwegs bin, merk dir das; und weiters

2./1./3./ durch die Fälschung einer Sterbeurkunde ihre Person betreffend,...

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