Entscheidungs 12Os18/24z. OGH, 21-03-2024
ECLI | ECLI:AT:OGH0002:2024:0120OS00018.24Z.0321.000 |
Judgement Number | 12Os18/24z |
Date | 21 Marzo 2024 |
Record Number | JJT_20240321_OGH0002_0120OS00018_24Z0000_000 |
Court | Oberster Gerichtshof (Österreich) |
Der Oberste Gerichtshof hat am 21. März 2024 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Solé als Vorsitzenden sowie die Hofräte und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Oshidari, Dr. Brenner, Dr. Haslwanter LL.M. und Dr. Sadoghi in Gegenwart der Schriftführerin Mag. Weißmann in der Strafsache gegen * K* und einen anderen Angeklagten wegen des Verbrechens des schweren, durch Einbruch und gewerbsmäßig begangenen Diebstahls nach §§ 127, 128 Abs 1 Z 5, 129 Abs 1 Z 1 und 4, 130 Abs 2 erster und zweiter Fall (iVm Abs 1 erster Fall) StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten K* gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 18. Dezember 2023, GZ 81 Hv 106/23kProf. Dr. Oshidari, Dr. Brenner, Dr. Haslwanter LL.M. und Dr. Sadoghi in Gegenwart der Schriftführerin Mag. Weißmann in der Strafsache gegen * K* und einen anderen Angeklagten wegen des Verbrechens des schweren, durch Einbruch und gewerbsmäßig begangenen Diebstahls nach Paragraphen 127,, 128 Absatz eins, Ziffer 5,, 129 Absatz eins, Ziffer eins und 4, 130 Absatz 2, erster und zweiter Fall in Verbindung mit Absatz eins, erster Fall) StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten K* gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 18. Dezember 2023, GZ 81 Hv 106/23k-92.2, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Über die Berufung hat das Oberlandesgericht Wien zu entscheiden.
Dem Angeklagten K* fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Gründe:
[1] Mit dem angefochtenen Urteil, das auch rechtskräftige Schuldsprüche (B./ und C./) des Mitangeklagten * P* enthält, wurde * K* des Verbrechens des schweren, durch Einbruch und gewerbsmäßig begangenen Diebstahls nach §§ 127, 128 Abs 1 Z 5, (richtig:) 129 Abs 1 Z 4, 130 Abs 2 erster und zweiter Fall (iVm Abs 1 erster Fall) StGB (A./ und C./) schuldig erkannt.Mit dem angefochtenen Urteil, das auch rechtskräftige Schuldsprüche (B./ und C./) des Mitangeklagten * P* enthält, wurde * K* des Verbrechens des schweren, durch Einbruch und gewerbsmäßig begangenen Diebstahls nach Paragraphen 127,, 128 Absatz eins, Ziffer 5,, (richtig:) 129 Absatz eins, Ziffer 4,, 130 Absatz 2, erster und zweiter Fall in Verbindung mit Absatz eins, erster Fall) StGB (A./ und C./) schuldig erkannt.
[2] Danach...
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