Entscheidungs 12Os20/24v. OGH, 21-03-2024

ECLIECLI:AT:OGH0002:2024:0120OS00020.24V.0321.000
Judgement Number12Os20/24v
Date21 Marzo 2024
Record NumberJJT_20240321_OGH0002_0120OS00020_24V0000_000
CourtOberster Gerichtshof (Österreich)
Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 21. März 2024 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Solé als Vorsitzenden sowie die Hofräte und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Oshidari, Dr. Brenner, Dr. Haslwanter LL.M. und Dr. Sadoghi in Gegenwart der Schriftführerin Mag. Weißmann in der Strafsache gegen * A* und andere Angeklagte wegen des Verbrechens des Raubes nach § 142 Abs 1 StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten * Al* gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Graz als Jugendschöffengericht vom 21. Dezember 2023, GZ 12 Hv 60/23aProf. Dr. Oshidari, Dr. Brenner, Dr. Haslwanter LL.M. und Dr. Sadoghi in Gegenwart der Schriftführerin Mag. Weißmann in der Strafsache gegen * A* und andere Angeklagte wegen des Verbrechens des Raubes nach Paragraph 142, Absatz eins, StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten * Al* gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Graz als Jugendschöffengericht vom 21. Dezember 2023, GZ 12 Hv 60/23a-113, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde des * Al* wird zurückgewiesen.

Ihm fallen auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

[1] Mit dem angefochtenen Urteil, das auch einen jeweils rechtskräftigen Schuld- sowie Freispruch von Mitangeklagten enthält, wurde * Al* des Verbrechens des schweren Raubes nach §§ 142 Abs 1, 143 Abs 1 zweiter Fall StGB (II./) schuldig erkannt.Mit dem angefochtenen Urteil, das auch einen jeweils rechtskräftigen Schuld- sowie Freispruch von Mitangeklagten enthält, wurde * Al* des Verbrechens des schweren Raubes nach Paragraphen 142, Absatz eins,, 143 Absatz eins, zweiter Fall StGB (römisch II./) schuldig erkannt.

[2] Danach hat er am 24. September 2023 in G* in einverständlichem Zusammenwirken mit einem unbekannten Täter * W* durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib und Leben (§ 89 StGB) unter Verwendung einer Waffe eine Umhängetasche samt geringwertigem Inhalt sowie eine Geldbörse samt Bargeld mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz weggenommen, indem er das Opfer zu Boden riss und ihm unter Vorhalten eines geschlossenen Butterflymessers und unter Zufügung leichter Schnittwunden mit diesem an seiner linken Hand, die Geldbörse samt Bargeld wegnahm und der unbekannte Täter ihm zugleich die Umhängetasche entriss, wobei im Vorhalten des Messers die Ankündigung bestand, ihm zumindest Körperverletzungen (beispielsweise in Form von Schnittwunden) zuzufügen.Danach hat er am 24. September 2023 in G* in einverständlichem Zusammenwirken mit einem unbekannten Täter * W* durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib und Leben...

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