Entscheidungs 12Os24/24g. OGH, 21-03-2024

ECLIECLI:AT:OGH0002:2024:0120OS00024.24G.0321.000
Judgement Number12Os24/24g
Date21 Marzo 2024
Record NumberJJT_20240321_OGH0002_0120OS00024_24G0000_000
CourtOberster Gerichtshof (Österreich)
Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 21. März 2024 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Solé als Vorsitzenden sowie die Hofräte und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Oshidari, Dr. Brenner, Dr. Haslwanter LL.M. und Dr. Sadoghi in Gegenwart der Schriftführerin Mag. Weißmann in der Strafsache gegen * R* wegen des Vergehens der unbefugten Bildaufnahmen nach § 120a Abs 1 StGB, AZ 10 U 12/23v des Bezirksgerichts Innsbruck, über die von der Generalprokuratur gegen das Urteil dieses Gerichts vom 21. März 2023, GZ 10 U 12/23vProf. Dr. Oshidari, Dr. Brenner, Dr. Haslwanter LL.M. und Dr. Sadoghi in Gegenwart der Schriftführerin Mag. Weißmann in der Strafsache gegen * R* wegen des Vergehens der unbefugten Bildaufnahmen nach Paragraph 120 a, Absatz eins, StGB, AZ 10 U 12/23v des Bezirksgerichts Innsbruck, über die von der Generalprokuratur gegen das Urteil dieses Gerichts vom 21. März 2023, GZ 10 U 12/23v-10, und einen Vorgang in diesem Verfahren erhobene Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit der Vertreterin der Generalprokuratur, Generalanwältin Mag. Ramusch LL.M., LL.M., zu Recht erkannt:

Spruch

Im Verfahren AZ 10 U 12/23v des Bezirksgerichts Innsbruck verletzen

1. die Unterlassung der Verfahrenseinstellung trotz Fehlens der zur Verfolgung der angeklagten Straftat nach der Aktenlage erforderlichen Ermächtigung zur Strafverfolgung § 451 Abs 2 StPO;1. die Unterlassung der Verfahrenseinstellung trotz Fehlens der zur Verfolgung der angeklagten Straftat nach der Aktenlage erforderlichen Ermächtigung zur Strafverfolgung Paragraph 451, Absatz 2, StPO;

2. das Urteil dieses Gerichts vom 21. März 2023 (ON 10) im Schuldspruch § 120a Abs 3 StGB.2. das Urteil dieses Gerichts vom 21. März 2023 (ON 10) im Schuldspruch Paragraph 120 a, Absatz 3, StGB.

Das Urteil wird aufgehoben und * R* von der wider ihn erhobenen Anklage, er habe von 19. bis zum 26. Oktober 2022 in I* absichtlich Bild- sowie Videoaufnahmen von nackten Jugendlichen, unter anderem * L*, beim Duschen, beim Toilettengang sowie beim Umziehen ohne deren Einwilligung mittels „Spy-Cam“ hergestellt, indem er in seiner Funktion als Nachwuchsbetreuer im Kabinenbereich in der Steckdose unbemerkt eine Kamera installierte, gemäß § 259 Z 3 StPO freigesprochen. sowie Videoaufnahmen von nackten Jugendlichen, unter anderem * L*, beim Duschen, beim Toilettengang sowie beim Umziehen ohne deren Einwilligung mittels „Spy-Cam“ hergestellt,...

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