Entscheidungs 12Os24/24g. OGH, 21-03-2024
ECLI | ECLI:AT:OGH0002:2024:0120OS00024.24G.0321.000 |
Judgement Number | 12Os24/24g |
Date | 21 Marzo 2024 |
Record Number | JJT_20240321_OGH0002_0120OS00024_24G0000_000 |
Court | Oberster Gerichtshof (Österreich) |
Der Oberste Gerichtshof hat am 21. März 2024 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Solé als Vorsitzenden sowie die Hofräte und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Oshidari, Dr. Brenner, Dr. Haslwanter LL.M. und Dr. Sadoghi in Gegenwart der Schriftführerin Mag. Weißmann in der Strafsache gegen * R* wegen des Vergehens der unbefugten Bildaufnahmen nach § 120a Abs 1 StGB, AZ 10 U 12/23v des Bezirksgerichts Innsbruck, über die von der Generalprokuratur gegen das Urteil dieses Gerichts vom 21. März 2023, GZ 10 U 12/23vProf. Dr. Oshidari, Dr. Brenner, Dr. Haslwanter LL.M. und Dr. Sadoghi in Gegenwart der Schriftführerin Mag. Weißmann in der Strafsache gegen * R* wegen des Vergehens der unbefugten Bildaufnahmen nach Paragraph 120 a, Absatz eins, StGB, AZ 10 U 12/23v des Bezirksgerichts Innsbruck, über die von der Generalprokuratur gegen das Urteil dieses Gerichts vom 21. März 2023, GZ 10 U 12/23v-10, und einen Vorgang in diesem Verfahren erhobene Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit der Vertreterin der Generalprokuratur, Generalanwältin Mag. Ramusch LL.M., LL.M., zu Recht erkannt:
Im Verfahren AZ 10 U 12/23v des Bezirksgerichts Innsbruck verletzen
1. die Unterlassung der Verfahrenseinstellung trotz Fehlens der zur Verfolgung der angeklagten Straftat nach der Aktenlage erforderlichen Ermächtigung zur Strafverfolgung § 451 Abs 2 StPO;1. die Unterlassung der Verfahrenseinstellung trotz Fehlens der zur Verfolgung der angeklagten Straftat nach der Aktenlage erforderlichen Ermächtigung zur Strafverfolgung Paragraph 451, Absatz 2, StPO;
2. das Urteil dieses Gerichts vom 21. März 2023 (ON 10) im Schuldspruch § 120a Abs 3 StGB.2. das Urteil dieses Gerichts vom 21. März 2023 (ON 10) im Schuldspruch Paragraph 120 a, Absatz 3, StGB.
Das Urteil wird aufgehoben und * R* von der wider ihn erhobenen Anklage, er habe von 19. bis zum 26. Oktober 2022 in I* absichtlich Bild- sowie Videoaufnahmen von nackten Jugendlichen, unter anderem * L*, beim Duschen, beim Toilettengang sowie beim Umziehen ohne deren Einwilligung mittels „Spy-Cam“ hergestellt, indem er in seiner Funktion als Nachwuchsbetreuer im Kabinenbereich in der Steckdose unbemerkt eine Kamera installierte, gemäß § 259 Z 3 StPO freigesprochen. sowie Videoaufnahmen von nackten Jugendlichen, unter anderem * L*, beim Duschen, beim Toilettengang sowie beim Umziehen ohne deren Einwilligung mittels „Spy-Cam“ hergestellt,...
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