Entscheidungs 12Os3/20p. OGH, 27-02-2020
ECLI | ECLI:AT:OGH0002:2020:0120OS00003.20P.0227.000 |
Date | 27 Febrero 2020 |
Judgement Number | 12Os3/20p |
Record Number | JJT_20200227_OGH0002_0120OS00003_20P0000_000 |
Court | Oberster Gerichtshof (Österreich) |
Der Oberste Gerichtshof hat am 27. Februar 2020 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Solé als Vorsitzenden sowie den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Oshidari und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Michel-Kwapinski, Dr. Brenner und Dr. Setz-Hummel in Gegenwart der Schriftführerin Maurer in der Strafsache gegen Wacha M***** wegen des Verbrechens des Mordes nach §§ 15, 75 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Geschworenengericht vom 18. November 2019, GZ 613 Hv 4/19s-44, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.
Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde Wacha M***** aufgrund des Wahrspruchs der Geschworenen des Verbrechens des Mordes nach §§ 15, 75 StGB schuldig erkannt.
Danach hat er am 19. Mai 2019 in W***** seine Ehefrau Kameta S***** zu töten versucht, indem er sie mit beiden Händen am Hals würgte, wodurch sie deutliche Würgemerkmale mit Einblutungen erlitt.
Dagegen richtet sich die auf Z 4 und 6 des § 345 Abs 1 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten.
Die Verfahrensrüge (Z 4) kritisiert, dass dem Angeklagten in der Hauptverhandlung vom 18. November 2019 Angaben des – in weiterer Folge die Aussagebefreiung gemäß § 156 Abs 1 Z 1 StPO in Anspruch nehmenden (ON 43 S 15) – Opfers vorgehalten wurden (ON 43 S 6). Dabei übersieht sie, dass dieser „Vorhalt“ (eines Beweismittels) im Rahmen der Vernehmung des Angeklagten über den Inhalt der Anklage (§ 308 Abs 1 iVm § 245 Abs 1 zweiter Satz StPO) und nicht im Zuge des Beweisverfahrens (§ 308 Abs 1 iVm § 246 Abs 1 StPO) erfolgte, weshalb insofern eine Nichtigkeit gemäß § 345 Abs 1 Z 4 StPO auch mit Blick auf das Umgehungsverbot des § 252 Abs 4 StPO nicht in Betracht kommt (RIS-Justiz RS0117390 und RS0113446; Philipp, WK-StPO § 308 Rz 1; Kirchbacher, WK-StPO § 245 Rz 64 f).
Die Fragenrüge (Z 6) vermisst Eventualfragen in Richtung des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs 1 StGB, des Verbrechens der schweren Körperverletzung nach (richtig) §§ 15, 84 Abs 4 StGB sowie des Verbrechens der absichtlichen schweren Körperverletzung nach (richtig) §§ 15, 87 Abs 1 StGB...
Um weiterzulesen
FORDERN SIE IHR PROBEABO AN