Entscheidungs 12Os66/10p (12Os71/10y). OGH, 11-11-2010

ECLIECLI:AT:OGH0002:2010:0120OS00066.10P.1111.000
Judgement Number12Os66/10p (12Os71/10y)
Record NumberJJT_20101111_OGH0002_0120OS00066_10P0000_000
Date11 Noviembre 2010
CourtOberster Gerichtshof (Österreich)
Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 11. November 2010 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Holzweber als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Schroll, Dr. Schwab, Dr. T. Solé und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger als weitere Richter in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Bayer als Schriftführerin in der Strafsache gegen W***** wegen des Verbrechens der Untreue nach § 153 Abs 1 und Abs 2 zweiter Fall StGB sowie weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten W*****, die Berufung der Staatsanwaltschaft sowie die Berufungen der Privatbeteiligten F***** GmbH und D***** SA gegen das Urteil des Landesgerichts Klagenfurt als Schöffengericht vom 24. Juni 2009, GZ 15 Hv 147/08s-62, und über die Beschwerde der Privatbeteiligten F***** GmbH nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufungen und die Beschwerde werden die Akten dem Oberlandesgericht Graz zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde W***** des Verbrechens der Untreue nach § 153 Abs 1 und Abs 2 zweiter Fall StGB (A./), der Vergehen nach
§ 122 Abs 1 Z 1 GmbHG (B./) sowie der grob fahrlässigen Beeinträchtigung von Gläubigerinteressen nach § 159 Abs 1, Abs 2 und Abs 4 Z 1 iVm Abs 5 Z 1, 2, 3 und 4 StGB iVm § 161 Abs 1 StGB (C./ und D./) und des Verbrechens des gewerbsmäßigen schweren Betrugs nach §§ 146, 147 Abs 3, 148 zweiter Fall StGB (E./) schuldig erkannt.

Danach hat er

A./ in der Zeit von Oktober 2003 bis Anfang Februar 2007 in Klagenfurt die ihm aufgrund des Treuhandvertrags vom 28. Dezember 1998 seitens der F***** GmbH durch Rechtsgeschäft eingeräumte Befugnis, über das Vermögen der im mittelbaren und wirtschaftlichen Alleineigentum der F***** GmbH stehenden C***** GmbH als deren treuhändiger Gesellschafter und Geschäftsführer zu verfügen, wissentlich missbraucht, indem er Personen, Räumlichkeiten, EDV-Ausstattung, Vertriebsnetz, Homepage, Marke und Logo sowie sonstige Ressourcen der C***** GmbH zumindest teilweise zur Besorgung und Abwicklung des Geschäftsbetriebs der von ihm treuwidrig gegründeten C***** W***** GmbH verwendete und dadurch der F***** GmbH als Eigentümerin der C***** GmbH einen derzeit der Höhe nach nicht feststellbaren, jedenfalls jedoch 50.000 Euro übersteigenden Vermögensnachteil zufügte;

B./ in Berichten, Darstellungen und Übersichten betreffend die nachangeführten Gesellschaften, die an die Öffentlichkeit oder an die Gesellschafter gerichtet waren, die Verhältnisse der Gesellschaften oder erhebliche Umstände, auch wenn sie nur einzelne Geschäftsfälle betrafen, unrichtig wiedergegeben, verschleiert oder verschwiegen, indem er

I./ in der Zeit von Anfang 2004 bis Anfang 2007 als Geschäftsführer der C***** GmbH unrichtige Jahresabschlüsse erstellen und diese der Alleingesellschafterin F***** GmbH vorlegen sowie die unrichtigen Jahresabschlüsse überdies dem Finanzamt und dem Firmenbuch übermitteln ließ, wobei

a./ zum Bilanzstichtag 31. März 2004 durch Nichtverbuchen von Eingangsrechnungen und Verbuchen nicht realisierter Umsätze anstelle eines Jahresfehlbetrags von 41.700 Euro ein Jahresüberschuss von 180.800 Euro und damit ein Bilanzgewinn von 352.300 Euro ausgewiesen wurde;

b./ zum Bilanzstichtag 31. März 2005 durch Nichtverbuchen von Eingangsrechnungen und Verbuchen nicht realisierter Umsätze anstelle eines Bilanzverlusts von 574.100 Euro ein Bilanzgewinn von 615.000 Euro ausgewiesen wurde;

c./ zum Bilanzstichtag 31. März 2006 durch Nichtverbuchen von Eingangsrechnungen, Aufwerten von Lager und Lizenzlager sowie Verbuchen einer fiktiven Ausgangsrechnung und nicht realisierter Umsätze anstelle eines Bilanzverlusts von 1.314.900 Euro ein Bilanzgewinn von 286.300 Euro ausgewiesen wurde;

II./ im Juni 2006 als Geschäftsführer der C***** GmbH einen unrichtigen Jahresabschluss erstellen und diesen dem Finanzamt und dem Firmenbuch übermitteln ließ, wobei zum Bilanzstichtag 30. Juni 2006 durch Nichtverbuchen von Eingangsrechnungen anstelle eines Jahresfehlbetrags von 345.000 Euro ein Jahresüberschuss von 130.900 Euro und damit ein Bilanzgewinn...

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