Entscheidungs 12Os79/20i. OGH, 10-09-2020

ECLIECLI:AT:OGH0002:2020:0120OS00079.20I.0910.000
Judgement Number12Os79/20i
Date10 Septiembre 2020
Record NumberJJT_20200910_OGH0002_0120OS00079_20I0000_000
CourtOberster Gerichtshof (Österreich)
Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 10. September 2020 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Solé als Vorsitzenden sowie durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Oshidari, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Michel-Kwapinski und Dr. Brenner und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Haslwanter in Gegenwart der Schriftführerin Mag. Weinhandl in der Strafsache gegen Milos S***** wegen der Verbrechen der Schlepperei nach § 114 Abs 1, Abs 3 Z 1, Z 2 und Z 3, Abs 4 erster Fall FPG über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten sowie über die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichts Eisenstadt als Schöffengericht vom 29. April 2020, GZ 12 Hv 17/20h-35, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

In teilweiser Stattgebung der Nichtigkeitsbeschwerde wird das angefochtene Urteil, das im Übrigen unberührt bleibt, in der Subsumtion jeweils auch unter § 114 Abs 4 erster Fall FPG und demgemäß auch im Strafausspruch (einschließlich der Vorhaftanrechnung) aufgehoben und die Sache in diesem Umfang zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Landesgericht Eisenstadt verwiesen.

Im Übrigen wird die Nichtigkeitsbeschwerde zurückgewiesen.

Der Angeklagte und die Staatsanwaltschaft werden mit ihren Berufungen auf die kassatorische Entscheidung verwiesen.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Milos S***** der Verbrechen der Schlepperei nach § 114 Abs 1, Abs 3 Z 1, Z 2 und Z 3, Abs 4 erster Fall FPG schuldig erkannt.

Danach hat er in N***** gewerbsmäßig als Mitglied einer kriminellen Vereinigung und unter Mitwirkung weiterer Mitglieder dieser Vereinigung als Mittäter (§ 12 StGB), nämlich mit einem unbekannten syrischen Auftraggeber und mehreren unbekannten Fuß- und Fahrzeugschleppern, die rechtswidrige Einreise bzw Durchreise von Fremden in bzw durch einen Mitgliedstaat der Europäischen Union, und zwar von Ungarn nach Österreich, mit dem Vorsatz, sich oder einen Dritten durch ein dafür geleistetes Entgelt unrechtmäßig zu bereichern, auf eine Art und Weise gefördert, durch die jeweils zwei Fremde während der Beförderung längere Zeit hindurch in einen qualvollen Zustand versetzt wurden, indem er die Fremden in K***** oder in B***** in Ungarn in einen Fiat 500 aufnahm und über den Grenzübergang N***** auf österreichisches Staatsgebiet verbrachte, wobei jeweils zwei...

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