Entscheidungs 13Os114/14k. OGH, 25-02-2015

ECLIECLI:AT:OGH0002:2015:0130OS00114.14K.0225.000
Date25 Febrero 2015
Judgement Number13Os114/14k
Record NumberJJT_20150225_OGH0002_0130OS00114_14K0000_000
CourtOberster Gerichtshof (Österreich)
Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 25. Februar 2015 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Kirchbacher als Vorsitzenden sowie die Hofräte und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Lässig, Mag. Michel, Dr. Oberressl und Dr. Brenner in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Bachl als Schriftführerin in der Strafsache gegen Tolga E***** wegen des Verbrechens des schweren Raubes nach §§ 15, 142 Abs 1, 143 zweiter Fall StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten und die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 16. Juli 2014, GZ 142 Hv 41/14m-85, nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters der Generalprokuratur, Generalanwalt Dr. Ulrich, des Angeklagten Tolga E***** und seiner Verteidigerin Dr. Lanschietzer zu Recht erkannt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird verworfen.

Aus deren Anlass wird das angefochtene Urteil, das im Übrigen unberührt bleibt, in der Subsumtion der zu D/I angelasteten Taten auch nach § 297 Abs 1 erster Fall StGB, demzufolge auch im Strafausspruch (einschließlich der Vorhaftanrechnung) aufgehoben und im Umfang der Aufhebung in der Sache selbst erkannt:

Tolga E***** wird für die ihm zur Last liegenden Verbrechen des schweren Raubes nach §§ 15, 142 Abs 1, 143 zweiter Fall StGB, des schweren gewerbsmäßigen Betrugs nach §§ 146, 147 Abs 1 Z 1, Abs 2, 148 erster Fall StGB sowie der Verleumdung nach § 297 Abs 1 zweiter Fall StGB und des Vergehens der Veruntreuung nach § 133 Abs 1 StGB unter Anwendung des § 28 Abs 1 StGB nach dem ersten Strafsatz des § 143 StGB zu einer

Freiheitsstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten

verurteilt.

Gemäß § 38 Abs 1 Z 1 StGB wird die Vorhaft vom 11. März 2014, 15:35 Uhr, bis zum 16. Juli 2014, 10:20 Uhr auf die Freiheitsstrafe angerechnet.

Mit ihrer Berufung wird die Staatsanwaltschaft auf diese Entscheidung verwiesen.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Tolga E***** des Verbrechens des schweren Raubes nach §§ 15, 142 Abs 1, 143 zweiter Fall StGB (A), des Verbrechens des schweren gewerbsmäßigen Betrugs nach §§ 146, 147 Abs 1 Z 1, Abs 2, 148 erster Fall, 15 StGB (B), mehrerer Verbrechen der Verleumdung nach § 297 Abs 1 zweiter Fall StGB (D/I/2 und D/II), des Vergehens der Veruntreuung nach § 133 Abs 1 StGB (C) und des Vergehens der Verleumdung nach § 297 Abs 1 erster Fall StGB (D/1) schuldig erkannt.

Danach hat er in Wien

(A) am 23. Oktober 2013 mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz mit Gewalt gegen eine Person und durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben (§ 89...

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