Entscheidungs 13Os124/20i. OGH, 16-03-2021

ECLIECLI:AT:OGH0002:2021:0130OS00124.20I.0316.000
Judgement Number13Os124/20i
Date16 Marzo 2021
Record NumberJJT_20210316_OGH0002_0130OS00124_20I0000_000
CourtOberster Gerichtshof (Österreich)
Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 16. März 2021 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Prof. Dr. Lässig als Vorsitzenden sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Michel, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Oberressl und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Brenner und Dr. Setz-Hummel LL.M. in Gegenwart der Schriftführerin Mag. Pateisky in der Strafsache gegen Thomas F***** wegen des Verbrechens des schweren Betrugs nach §§ 15, 146, 147 Abs 3 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten sowie die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichts Klagenfurt als Schöffengericht vom 28. August 2020, GZ 79 Hv 25/20p-28, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufungen werden die Akten dem Oberlandesgericht Graz zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

[1] Mit dem angefochtenen Urteil wurde Thomas F***** des Verbrechens des schweren Betrugs nach §§ 15, 146, 147 Abs 3 StGB schuldig erkannt.

[2] Danach hat er am 3. Juli 2018 in F***** mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz Erwin S***** durch Täuschung über Tatsachen, nämlich durch die Vorspiegelung seiner Zahlungsfähigkeit und Zahlungswilligkeit, zum Abschluss eines Kaufvertrags über eine Liegenschaft zum Preis von 1.225.000 Euro, somit zu einer Handlung verleitet, die S***** im genannten, 300.000 Euro übersteigenden Betrag am Vermögen schädigen sollte, wobei es beim Versuch blieb.

Rechtliche Beurteilung

[3] Dagegen wendet sich die auf § 281 Abs 1 Z 5 und 9 lit a StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten.

[4] Die von der Mängelrüge (Z 5) bekämpften Feststellungen zum subjektiven Handlungselement (US 6) stützte das Schöffengericht – der Beschwerde zuwider – nicht allein auf die Erwägung, sie seien „mangels geständiger Verantwortung des Angeklagten aus dem objektiven Geschehensablauf und aus der allgemeinen Lebenserfahrung abzuleiten“, und den Hinweis auf eine vorangegangene gerichtliche Verurteilung des Beschwerdeführers (US 9). Es setzte sich vielmehr ausführlich mit dessen – Tat- und Bereicherungsvorsatz leugnender – Verantwortung auseinander, durch die Finanzierungszusage eines (angeblichen) Unternehmens namens W***** mit Sitz in Valencia (Spanien) seinerseits getäuscht worden zu sein, und...

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