Entscheidungs 13Os140/15k. OGH, 18-12-2015
ECLI | ECLI:AT:OGH0002:2015:0130OS00140.15K.1218.000 |
Judgement Number | 13Os140/15k |
Date | 18 Diciembre 2015 |
Record Number | JJT_20151218_OGH0002_0130OS00140_15K0000_000 |
Court | Oberster Gerichtshof (Österreich) |
Der Oberste Gerichtshof hat am 18. Dezember 2015 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Kirchbacher als Vorsitzenden sowie die Hofräte und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Lässig, Mag. Michel, Dr. Oberressl und Dr. Brenner in Gegenwart der Rechtspraktikantin Mag. Jukic als Schriftführerin in der Finanzstrafsache gegen den belangten Verband MM***** GmbH wegen Finanzvergehen der gewerbsmäßigen Abgabenhinterziehung nach §§ 33 Abs 1, 38 Abs 1 FinStrG und weiterer strafbarer Handlungen, je iVm § 3 Abs 1 Z 1 und 2, Abs 2 VbVG, über die Nichtigkeitsbeschwerden und die Berufungen des Manfred M***** sowie des belangten Verbandes gegen das Urteil des Landesgerichts Klagenfurt als Schöffengericht vom 8. April 2015, GZ 64 Hv 136/13s-43, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Die Nichtigkeitsbeschwerden sowie die Berufung des Manfred M***** werden zurückgewiesen.
Aus Anlass der Nichtigkeitsbeschwerden wird das angefochtene Urteil, das im Übrigen unberührt bleibt, in dem gemäß § 3 Abs 1 Z 1 und 2, Abs 2 VbVG ergangenen Ausspruch der Verantwortlichkeit des belangten Verbandes für die zu B/I/2 angeführten, §§ 33 Abs 1, 38 Abs 1 FinStrG unterstellten Taten des Manfred M***** sowie demzufolge im Ausspruch über die Verbandsgeldbuße aufgehoben und die Sache in diesem Umfang zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Landesgericht Klagenfurt verwiesen.
Der belangte Verband wird mit seiner Berufung auf die Aufhebung des Ausspruchs über die Verbandsgeldbuße verwiesen.
Gründe:
Mit dem der Bestimmung des § 22 Abs 2 VbVG entsprechend gesondert verkündeten (ON 42 S 43), aber - da die Urteilsausfertigung die Urschrift des mündlich verkündeten Urteils darstellt (vgl Danek, WK-StPO § 270 Rz 1) - verfehlt gemeinsam mit dem Urteil gegen die natürliche Person (ON 42 S 38 ff; § 22 Abs 1 VbVG) ausgefertigten angefochtenen Urteil sprach das Gericht aus, dass die MM***** GmbH als belangter Verband im Sinn des § 3 Abs 1 Z 1 und 2, Abs 2 VbVG für die (nicht rechtskräftig) als mehrere Finanzvergehen der gewerbsmäßigen Abgabenhinterziehung nach §§ 33 Abs 1, 38 Abs 1 FinStrG (B/I) und nach §§ 33 Abs 2 lit b, 38 Abs 1 FinStrG (B/II) beurteilten Taten des Manfred M***** mit einem strafbestimmenden Wertbetrag von 70.351,91 Euro (US 20) verantwortlich ist, weil Manfred M***** als faktischer Machthaber und somit Entscheidungsträger des Verbandes diese Finanzvergehen rechtswidrig und schuldhaft zu dessen Gunsten und unter Verletzung der diesen als Abgabenpflichtigen treffenden abgabenrechtlichen Verpflichtungen begangen hat.
Dabei ging das Erstgericht davon aus, dass Manfred M***** als für die abgabenrechtlichen Belange verantwortlicher faktischer Machthaber und als faktischer Geschäftsführer der im Bereich des Finanzamts St. Veit Wolfsberg unter der Steuernummer ***** erfassten MM***** GmbH vorsätzlich und in der Absicht, sich durch die wiederkehrende Begehung einer Abgabenhinterziehung eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen,
I/ im Zeitraum von 2011 bis 2013 unter Verletzung abgabenrechtlicher Anzeige-, Offenlegungs-
oder Wahrheitspflichten, nämlich durch Nichtoffenlegung und Verschweigen von Umsätzen und Betriebseinnahmen und in der Folge Nichterfassung derselben in den diesbezüglichen Jahressteuererklärungen, eine Verkürzung der bescheidmäßig festzusetzenden Umsatz- und der selbst zu berechnenden Kapitalertragsteuer bewirkt hat, und zwar:
1/ an Umsatzsteuer
a/ im Jahr 2010 um 2.900 Euro;
b/ im Jahr 2011 um 10.800 Euro;
c/ im Jahr 2012 um 10.800 Euro;
2/ an Kapitalertragsteuer in wiederholten, zeitlich und der Höhe nach nicht mehr näher konkretisierbaren Taten:
a/ im Jahr 2010 um 5.294,70 Euro;
b/ im Jahr 2011 um 11.921,40 Euro;
c/ im Jahr 2012 um 7.825,50 Euro;
II/ im Zeitraum Februar 2010 bis Jänner 2013 unter Verletzung der Verpflichtung zur Führung von § 76 EStG entsprechenden Lohnkonten „infolge Unterlassung der Führung bzw. nicht ordnungsgemäßer Führung derselben, nämlich durch die vollständige Nichterfassung der ausbezahlten Lohnzahlungen bzw. der lohnsteuerpflichtigen Lohnbestandteile“ und durch Nichtabfuhr der diesbezüglichen Lohnabgaben für die Monate Jänner 2010 bis Dezember 2012, „mittels der jeweiligen Höhe nach nicht näher konkretisierbaren Taten zu jedem 15. Tag des jeweils nachfolgenden Monats“ nachstehende Verkürzung an Lohnabgaben bewirkt und (US 11) dies für gewiss gehalten hat, und zwar:
1/ an Lohnsteuer
a/ im Jahr 2010 um 1.001,38 Euro;
b/ im Jahr 2011 um 6.492,93 Euro;
c/ im Jahr 2012 um 3.895,53 Euro;
2/ an Dienstgeberbeiträgen zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen
a/ im Jahr 2010 um 906,64 Euro;
b/ im Jahr 2011 um 3.818,12 Euro;
c/ im Jahr 2012 um 4.695,71 Euro.
Dagegen richten sich die identen, auf § 281 Abs 1 Z 4, 5, 5a und 9 lit a StPO gestützten und in einem Schriftsatz gemeinsam ausgeführten Nichtigkeitsbeschwerden des Manfred M***** und des belangten Verbandes. Beide erhoben zudem Berufungen.
Zur Nichtigkeitsbeschwerde und zur Berufung des Manfred M*****:
§ 15 Abs 1 zweiter Satz VbVG sieht vor, dass der belangte Verband - selbst bei getrennter Verfahrensführung - auch im Strafverfahren gegen die natürliche Person die Stellung eines...
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