Entscheidungs 13Os47/21t. OGH, 19-10-2021

ECLIECLI:AT:OGH0002:2021:0130OS00047.21T.1019.000
Judgement Number13Os47/21t
Date19 Octubre 2021
Record NumberJJT_20211019_OGH0002_0130OS00047_21T0000_000
CourtOberster Gerichtshof (Österreich)
Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 19. Oktober 2021 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Prof. Dr. Lässig als Vorsitzenden sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Michel, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Oberressl und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Brenner und Dr. Setz-Hummel LL.M. in Gegenwart des Schriftführers Richteramtsanwärter Mag. Lampret in der Strafsache gegen ***** A***** und andere Angeklagte wegen Verbrechen des gewerbsmäßigen schweren Betrugs nach §§ 146, 147 Abs 3, 148 zweiter Fall StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten A***** sowie die Berufung des Angeklagten ***** O***** gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 18. Jänner 2021, GZ 16 Hv 4/19a-166, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Aus Anlass der Nichtigkeitsbeschwerde wird das angefochtene Urteil, das im Übrigen unberührt bleibt, im ***** A*****, ***** O***** und ***** M***** betreffenden Schuldspruch wegen je der Vergehen der organisierten Schwarzarbeit nach § 153e Abs 1 Z 1 und 2 StGB (C) sowie demzufolge auch in sämtlichen Strafaussprüchen aufgehoben und die Sache in diesem Umfang zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Landesgericht für Strafsachen Wien verwiesen.

Mit seiner auf den genannten Schuldspruchteil und den Strafausspruch bezogenen Nichtigkeitsbeschwerde wird der Angeklagte A***** auf diese Entscheidung verwiesen.

Die Nichtigkeitsbeschwerde im Übrigen wird zurückgewiesen.

Mit ihren Berufungen gegen den Ausspruch über die Strafe werden die Angeklagten A***** und O***** auf die Aufhebung der Strafaussprüche verwiesen.

Die Akten werden vorerst dem Landesgericht für Strafsachen Wien rückgemittelt.

Text

Gründe:

[1] Mit dem angefochtenen Urteil, das auch unbekämpft gebliebene Freisprüche enthält, wurden ***** A*****, ***** O***** und ***** M***** jeweils eines Verbrechens des gewerbsmäßigen schweren Betrugs nach §§ 146, 147 Abs 3, 148 zweiter Fall StGB (A) und des (siehe aber Leukauf/Steininger/Zierl, StGB4 § 153d Rz 23 mwN) betrügerischen Anmeldens zur Sozialversicherung oder Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse nach § 153d Abs 1, 2 und 3 StGB (B), der Vergehen der organisierten Schwarzarbeit nach § 153e Abs 1 Z 1 und 2 StGB (C) und des Vergehens der kriminellen Vereinigung nach § 278 Abs 1 erster und zweiter Fall StGB (D) schuldig erkannt.

[2] Danach haben ***** A*****, ***** O***** und ***** M***** im bewussten und gewollten Zusammenwirken (§ 12 erster Fall StGB) vom Anfang des Jahres 2016 bis zum Mai 2018 in W***** und andernorts

(A) mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz und (unter Verwirklichung der Kriterien des § 70 Abs 1 Z 1 und 2 StGB, US 19 f) in der Absicht, sich durch die wiederkehrende Begehung von schwerem Betrug (§ 147 Abs 2 StGB, US 18 bis 20) längere Zeit hindurch ein nicht bloß geringfügiges fortlaufendes Einkommen zu verschaffen, in zahlreichen Angriffen (insb US 18 f) Verfügungsberechtigte nachgenannter Sozialversicherungsträger und der Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse (BUAK) durch Täuschung über Tatsachen zu Unterlassungen verleitet, die die Sozialversicherungsträger und die BUAK in einem jeweils 5.000 Euro und insgesamt 300.000 Euro übersteigenden Betrag am Vermögen schädigten (Gesamtschaden 564.800,45 Euro), indem sie unter Verwendung der nachgenannten vermögenslosen (US 18 und 20) Scheingesellschaften, die sie als faktische Geschäftsführer leiteten, die (An-)Meldung von Dienstnehmern veranlassten und vorgaben, diese Gesellschaften seien Dienstgeber der (an-)gemeldeten Dienstnehmer, während die Dienstnehmer tatsächlich nur zum Schein auf diese Gesellschaften angemeldet wurden und in Wahrheit „für andere Personen bzw Unternehmen“ (vgl US 19 „im Rahmen der AK***** GmbH und der AI***** GmbH“) tätig waren, zur Abstandnahme von der Einhebung der Sozialversicherungsbeiträge und der Zuschläge nach dem Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz bei den wirklichen Dienstgebern (US 20), und zwar

(1) vom 11. Jänner 2016 (US 12) bis zum 21. Juli 2016 Verfügungsberechtigte der Oberösterreichischen Gebietskrankenkasse (Schaden 12.889,15 Euro) und der Wiener Gebietskrankenkasse (Schaden 149.840,81 Euro) durch die Anmeldung von insgesamt 99 Dienstnehmern und Verfügungsberechtigte der BUAK durch die Meldung von 59 Dienstnehmern (Schaden 163.485,99 Euro) bei der S***** GmbH,

(2) vom 9. Juni 2016 bis zum 27. März 2017 Verfügungsberechtigte der Burgenländischen Gebietskrankenkasse durch die Anmeldung von 59 Dienstnehmern (Schaden 47.029,83 Euro) und Verfügungsberechtigte der BUAK durch die Meldung von 32 Dienstnehmern (Schaden 35.291,49 Euro)...

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