Entscheidungs 13Os49/16d. OGH, 30-11-2018

ECLIECLI:AT:OGH0002:2018:0130OS00049.16D.1130.000
Date30 Noviembre 2018
Judgement Number13Os49/16d
Record NumberJJT_20181130_OGH0002_0130OS00049_16D0000_000
CourtOberster Gerichtshof (Österreich)
Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 30. November 2018 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Kirchbacher als Vorsitzenden sowie die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofs Mag. Marek, die Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Prof. Dr. Danek, Hon.-Prof. Dr. Schroll, Dr. Schwab und Dr. Lässig sowie die Hofräte und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. T. Solé, Mag. Hetlinger, Mag. Michel, Dr. Oberressl und Dr. Brenner in Gegenwart von FI Mock als Schriftführerin in der Rechtshilfesache des Mag. Gerhard G***** und anderer wegen des Verdachts der Steuerhinterziehung nach Art 96 Abs 1 lit b des schweizerischen Mehrwertsteuergesetzes und anderer strafbarer Handlungen, AZ 2 HSt 27/12k der Staatsanwaltschaft Feldkirch (AZ 27 HR 288/12p des Landesgerichts Feldkirch), über die Anträge von Mag. Gerhard G*****, Mag. (FH) Daniela G***** und Philipp Gs***** auf Erneuerung des Verfahrens nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit der Vertreterin der Generalprokuratur, Erste Generalanwältin Prof. Dr. Aicher, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Anträge werden zurückgewiesen.

Text

Gründe:

1. Über Ersuchen der Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen vom 25. Juni 2012, AZ St.2010.33816, die gegen Mag. Gerhard G*****, Mag. (FH) Daniela G***** und andere – soweit hier von Interesse – wegen des Verdachts der Steuerhinterziehung nach Art 96 Abs 1 lit b des schweizerischen Mehrwertsteuergesetzes und anderer strafbarer Handlungen eine Strafuntersuchung führt (ON 2 S 6), ist bei der Staatsanwaltschaft Feldkirch zu AZ 2 HSt 27/12k ein Rechtshilfeverfahren anhängig. Danach stehen die Genannten im Verdacht, auf bestimmte Quartale der Jahre 2010 und 2011 bezogen im Namen der D***** GmbH gegenüber der Eidgenössischen Steuerverwaltung Vorsteuerguthaben und Warenexporte in inhaltlich unrichtig ausgefüllten Selbstdeklarationsformularen vorgetäuscht und dadurch Mehrwertsteuerrückvergütungen von insgesamt 835.374,17 CHF erlangt zu haben (ON 2 S 6 f, ON 68 S 5 ff).

2. Mit Beschluss des Oberlandesgerichts Innsbruck als Beschwerdegericht vom 15. März 2013, AZ 11 Bs 39/13t, wurde nach Einsprüchen und Beschwerde die Zulässigkeit der eine Vernehmung von Mag. (FH) Daniela G***** als Beschuldigte betreffenden Rechtshilfe für das Kantonale Untersuchungsamt ausgesprochen und wurden die auf Art 54 SDÜ und Verfahrenseinstellungen in den Jahren 2011 und 2012 durch die Staatsanwaltschaft Heilbronn zu AZ 56 Js 376/11 und das liechtensteinische Fürstliche Landgericht zu AZ 12 Ur.2011.238 gestützten Einwände verworfen. Explizit wurde dabei auch der Warenexporte und Mehrwertsteuerrückvergütungen in Höhe von 835.374,17 CHF betreffende Vorwurf hervorgehoben (ON 20 S 1, 11 f, 13).

3. Diese Entscheidung war Gegenstand eines von Mag. Gerhard und Mag. (FH) Daniela G***** beim Obersten Gerichtshof eingebrachten Erneuerungsantrags. Mit Beschluss vom 17. September 2013, GZ 11 Os 73/13i-7, hob der Oberste Gerichtshof die Beschlüsse des Landesgerichts Feldkirch vom 31. Dezember 2012 (ON 14) und des Oberlandesgerichts Innsbruck vom 15. März 2013, AZ 11 Bs 39/13t (ON 20), insoweit auf, als sie nicht das Rechtshilfeersuchen im Zusammenhang mit dem Verdacht von Straftaten zum Nachteil der Eidgenössischen Steuerverwaltung betrafen. Im Umfang der Aufhebung wurde die Gewährung von Rechtshilfe abgelehnt. In Bezug auf den von der Aufhebung nicht betroffenen Teil des Rechtshilfeersuchens präzisierte der Oberste Gerichtshof in den Entscheidungsgründen, dass „das vom Erneuerungsantrag nicht bekämpfte Vernehmungsersuchen im Zusammenhang mit dem Verdacht von Straftaten zum Nachteil der Eidgenössischen Steuerverwaltung (III., ON 2 S 6) von der Staatsanwaltschaft einer Erledigung zuzuführen sein wird“ (ON 26).

4. Im Umfang des von der Ablehnung der Rechtshilfe nicht betroffenen Teils führte die Staatsanwaltschaft Feldkirch das...

Um weiterzulesen

FORDERN SIE IHR PROBEABO AN

VLEX uses login cookies to provide you with a better browsing experience. If you click on 'Accept' or continue browsing this site we consider that you accept our cookie policy. ACCEPT