Entscheidungs 13Os83/16d. OGH, 12-10-2016

ECLIECLI:AT:OGH0002:2016:0130OS00083.16D.1012.000
Date12 Octubre 2016
Judgement Number13Os83/16d
Record NumberJJT_20161012_OGH0002_0130OS00083_16D0000_000
CourtOberster Gerichtshof (Österreich)
Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 12. Oktober 2016 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Kirchbacher als Vorsitzenden sowie die Hofräte und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Lässig, Mag. Michel, Dr. Oberressl und Dr. Brenner in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Krenn, LL.M. (WU), als Schriftführerin in der Finanzstrafsache gegen Dietmar D***** wegen Finanzvergehen der Abgabenhinterziehung nach §§ 11 dritter Fall, 33 Abs 2 lit b FinStrG über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts Salzburg als Schöffengericht vom 25. Jänner 2016, GZ 52 Hv 29/15z-23, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Linz zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Dietmar D***** mehrerer Finanzvergehen der Abgabenhinterziehung nach §§ 11 dritter Fall, 33 Abs 2 lit b FinStrG schuldig erkannt.

Danach hat er zwischen 2009 und 2011 in Salzburg durch Vereinbarung der steuerlichen Nichterklärung von Lohnzahlungen in der Gewissheit um die dadurch bewirkte Abgabenverkürzung dazu beigetragen, dass Maximilian B***** im Amtsbereich des Finanzamts Salzburg-Stadt als zur Steuernummer ***** erfasster Einzelunternehmer vorsätzlich unter Verletzung seiner Verpflichtung zur Führung von dem § 76 des Einkommensteuergesetzes 1988 sowie dazu ergangener Verordnungen entsprechenden Lohnkonten eine Verkürzung lohnabhängiger Abgaben bewirkte, wobei mit jenen Unrichtigkeiten, auf die sich der Vorsatz des Dietmar D***** bezog, Verkürzungen von Abgaben in nachstehender Höhe verbunden waren

1. während aller Entrichtungszeiträume des Jahres 2009 insgesamt 397,80 Euro an Dienstgeberbeiträgen zum „Familienlastenausgleichsfonds“,

2. während aller Entrichtungszeiträume des Jahres 2010 insgesamt 410 Euro an Lohnsteuer und 596,70 Euro an Dienstgeberbeiträgen zum „Familienlastenausgleichsfonds“ sowie

3. während aller Entrichtungszeiträume des Jahres 2011 insgesamt 2.242 Euro an Lohnsteuer, 822,64 Euro an Dienstgeberbeiträgen zum „Familienlastenausgleichsfonds“ und 76,78 Euro an Zuschlägen zum Dienstgeberbeitrag.

Rechtliche Beurteilung

Die dagegen aus Z 5, 5a und 9 lit a des § 281 Abs 1 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten geht...

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