Entscheidungs 13Os87/15s. OGH, 18-12-2015

ECLIECLI:AT:OGH0002:2015:0130OS00087.15S.1218.000
Date18 Diciembre 2015
Judgement Number13Os87/15s
Record NumberJJT_20151218_OGH0002_0130OS00087_15S0000_000
CourtOberster Gerichtshof (Österreich)
Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 18. Dezember 2015 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Kirchbacher als Vorsitzenden sowie die Hofräte und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Lässig, Mag. Michel, Dr. Oberressl und Dr. Brenner in Gegenwart der Rechtspraktikantin Mag. Jukic als Schriftführerin in der Finanzstrafsache gegen Manfred M***** wegen Finanzvergehen der gewerbsmäßigen Abgabenhinterziehung nach §§ 33 Abs 1, 38 Abs 1 FinStrG und weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerden und die Berufungen des Angeklagten sowie des belangten Verbandes MM***** GmbH gegen das Urteil des Landesgerichts Klagenfurt als Schöffengericht vom 8. April 2015, GZ 64 Hv 136/13s-43, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerden sowie die Berufung des belangten Verbandes werden zurückgewiesen.

Aus Anlass der Nichtigkeitsbeschwerden wird das angefochtene Urteil, das im Übrigen unberührt bleibt, in den Schuldsprüchen des Manfred M***** wegen Finanzvergehen der gewerbsmäßigen Abgabenhinterziehung nach §§ 33 Abs 1, 38 Abs 1 FinStrG bezüglich der Kapitalertragsteuer (B/I/2) sowie demzufolge im Strafausspruch nach dem FinStrG aufgehoben und die Sache in diesem Umfang zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Landesgericht Klagenfurt verwiesen.

Mit seiner Berufung gegen den Ausspruch über die Strafe nach dem FinStrG wird der Angeklagte auf die Aufhebung dieses Strafausspruchs verwiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung des Angeklagten gegen den Ausspruch über die Strafe nach dem StGB werden die Akten vorerst dem Oberlandesgericht Graz zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Ebenso fallen dem belangten Verband die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem der Bestimmung des § 22 Abs 1 VbVG entsprechend gesondert verkündeten (ON 42 S 38 ff), aber - da die Urteilsausfertigung die Urschrift des mündlich verkündeten Urteils darstellt (vgl Danek, WK-StPO § 270 Rz 1) - verfehlt gemeinsam mit dem Urteil gegen den belangten Verband (ON 42 S 43) ausgefertigten angefochtenen Urteil wurde Manfred M***** mehrerer Finanzvergehen der gewerbsmäßigen Abgabenhinterziehung nach §§ 33 Abs 1, 38 Abs 1 FinStrG (A/I und B/I) und nach §§ 33 Abs 2 lit b, 38 Abs 1 FinStrG (A/II und B/II) sowie mehrerer Vergehen des Vorenthaltens von Dienstnehmerbeiträgen zur Sozialversicherung nach § 153c Abs 1 StGB (A/III) und nach § 153c Abs 1 und Abs 2 StGB (B/III) schuldig erkannt.

Danach hat er

A/ „als für die abgabenrechtlichen Belange alleiniger Verantwortlicher des im Bereich des Finanzamts St. Veit Wolfsberg unter der St.-Nr. ***** erfassten Einzelunternehmens Ing. Manfred M*****“ vorsätzlich und in der Absicht, sich durch die wiederkehrende Begehung einer Abgabenhinterziehung eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen,

I/ im Zeitraum von 2008 bis 2013 unter Verletzung abgabenrechtlicher Anzeige-, Offenlegungs-
oder Wahrheitspflichten, nämlich „durch Nichtoffenlegung bzw. Verschweigen von Umsätzen und Betriebseinnahmen und in der Folge Nichterfassung derselben in diesbezüglichen Jahressteuererklärungen“, nachstehende Verkürzungen bescheidmäßig festzusetzender Abgaben bewirkt, und zwar:

1/ an Einkommensteuer

a/ im Jahr 2007 um 3.491,84 Euro;

b/ im Jahr 2008 um 21.244,79 Euro;

c/ im Jahr 2009 um 25.738,14 Euro;

d/ im Jahr 2010 um 14.360 Euro;

e/ im Jahr 2011 um 9.167 Euro;

f/ im Jahr 2012 um 17.799 Euro;

2/ an Umsatzsteuer

a/ im Jahr 2007 um 4.000 Euro;

b/ im Jahr 2008 um 11.900 Euro;

c/ im Jahr 2009 um 14.100 Euro;

d/ im Jahr 2010 um 16.602,79 Euro;

e/ im Jahr 2011 um 14.268,63 Euro;

f/ im Jahr 2012 um 17.975,70 Euro;

II/ im Zeitraum vom 15. Februar 2008 bis zum 15. Jänner 2013 unter Verletzung der Verpflichtung zur Führung von § 76 EStG entsprechenden Lohnkonten „infolge Unterlassung der Führung bzw. nicht ordnungsgemäßer Führung derselben, nämlich durch die vollständige Nichterfassung der ausbezahlten Lohnzahlungen bzw. der lohnsteuerpflichtigen Lohnbestandteile“ und die Nichtabfuhr der diesbezüglichen Lohnabgaben für die Monate Jänner 2008 bis Dezember 2012, „mittels der jeweiligen Höhe nach nicht näher konkretisierbaren Taten zu jedem 15. Tag des jeweils nachfolgenden Monats“ nachstehende Verkürzung an Lohnabgaben bewirkt und (US 8) dies für gewiss gehalten, und zwar:

1/ an Lohnsteuer

a/ im Jahr 2008 um 996,04 Euro;

b/ im Jahr 2009 um 3.002,56 Euro;

c/ im Jahr 2010 um 3.002,05 Euro;

d/ im Jahr 2011 um 2.094,82 Euro;

e/ im Jahr 2012 um 4.256,13 Euro;

2/ an Dienstgeberbeiträgen zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen

a/ im Jahr 2008 um 3.379,35 Euro;

b/ im Jahr 2009 um 4.469,94 Euro;

c/ im Jahr 2010 um 5.303,49 Euro;

d/ im Jahr 2011 um 4.576,29 Euro;

e/ im Jahr 2012 um 3.973,80 Euro;

III/ im Zeitraum 2007 bis 2013 als Dienstgeber Beiträge seiner Dienstnehmer zur Sozialversicherung in Höhe von insgesamt 81.095,92 Euro dem berechtigten Versicherungsträger, der Kärntner Gebietskrankenkasse, durch Nichtabführen vorenthalten;

B/ als für die abgabenrechtlichen Belange verantwortlicher faktischer Machthaber und als faktischer Geschäftsführer der im Bereich des Finanzamts St. Veit Wolfsberg unter der Steuernummer ***** erfassten MM***** GmbH vorsätzlich und in der Absicht, sich durch die wiederkehrende Begehung einer Abgabenhinterziehung eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen,

I/ im Zeitraum von 2011 bis 2013 unter Verletzung abgabenrechtlicher Anzeige-, Offenlegungs-
oder Wahrheitspflichten, nämlich durch Nichtoffenlegung und Verschweigen von Umsätzen und Betriebseinnahmen und in der Folge Nichterfassung
...

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