Entscheidungs 13Os94/21d. OGH, 19-10-2021
ECLI | ECLI:AT:OGH0002:2021:0130OS00094.21D.1019.000 |
Judgement Number | 13Os94/21d |
Date | 19 Octubre 2021 |
Record Number | JJT_20211019_OGH0002_0130OS00094_21D0000_000 |
Court | Oberster Gerichtshof (Österreich) |
Der Oberste Gerichtshof hat am 19. Oktober 2021 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Prof. Dr. Lässig als Vorsitzenden sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Michel, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Oberressl und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Brenner und Dr. Setz-Hummel LL.M. in Gegenwart des Schriftführers Richteramtsanwärter Mag. Lampret in der Strafsache gegen ***** S***** wegen des Verbrechens des Mordes nach §§ 15, 75 StGB und einer weiteren strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts Linz als Geschworenengericht vom 31. Mai 2021, GZ 39 Hv 148/20k-63, sowie die Beschwerde des Angeklagten gegen den zugleich ergangenen Beschluss auf Verlängerung von Probezeiten nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufung und die Beschwerde werden die Akten dem Oberlandesgericht Linz zugeleitet.
Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Gründe:
[1] Mit dem angefochtenen, auf dem Wahrspruch der Geschworenen beruhenden Urteil wurde ***** S***** des Verbrechens des Mordes nach §§ 15, 75 StGB schuldig erkannt.
[2] Danach hat er am 23. August 2020 in L***** ***** Sa***** zu töten versucht, indem er ihm mit einem Messer mit einer Klingenlänge von 10 cm vom linken Hinterkopf quer hinunter bis über den Hals schnitt, wodurch der Genannte eine 23 cm lange, tiefe Schnittverletzung an der linken Halsseite mit Durchtrennung des linken Kopfnickermuskels sowie eines Astes der querverlaufenden Gesichtsarterie erlitt.
[3] Dagegen richtet sich die auf § 345 Abs 1 Z 5 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten.
[4] Entgegen der Verfahrensrüge wurden durch die Abweisung (ON 43a S 61) des Antrags auf „Einholung eines medizinischen Sachverständigengutachtens zur Zurechnungs-fähigkeit des Angeklagten, weil er von Anfang an sagte, dass er sich nach dem Konsum von Alkohol und Drogen an nichts mehr erinnern kann, wodurch ein die Zurechnungsfähigkeit ausschließender Zustand hinreichend indiziert ist“ (ON 43a S 60), keine Verteidigungsrechte verletzt.
[5] Zum Zeitpunkt der Antragstellung lag bereits ein Gutachten des vom Gericht beigezogenen gerichts-medizinischen Sachverständigen Ass.-Prof. Dr. M***** vor, dessen Gegenstand – unter...
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