Entscheidungs 14Os128/20k. OGH, 15-12-2020
ECLI | ECLI:AT:OGH0002:2020:0140OS00128.20K.1215.000 |
Date | 15 Diciembre 2020 |
Record Number | JJT_20201215_OGH0002_0140OS00128_20K0000_000 |
Judgement Number | 14Os128/20k |
Court | Oberster Gerichtshof (Österreich) |
Der Oberste Gerichtshof hat am 15. Dezember 2020 durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger als Vorsitzende, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Nordmeyer, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Mann und Dr. Setz-Hummel sowie den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Haslwanter in Gegenwart des Schriftführers Mag. Nikolic in der Strafsache gegen ***** M***** und einen anderen Angeklagten wegen des Verbrechens des Mordes nach § 75 StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten ***** F***** sowie die Berufungen des Angeklagten M***** und der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichts Salzburg als Geschworenengericht vom 9. Juli 2020, GZ 30 Hv 15/20m-295, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufungen werden die Akten dem Oberlandesgericht Linz zugeleitet.
Dem Angeklagten F***** fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Gründe:
Mit dem angefochtenen, auf dem Wahrspruch der Geschworenen beruhenden Urteil wurde – soweit hier von Bedeutung – ***** F***** je eines Verbrechens des Mordes nach § 75 StGB (1) und der absichtlichen schweren Körperverletzung nach § 87 Abs 1 StGB idF BGBl I 2015/112 (2) sowie des Vergehens nach § 50 Abs 1 Z 1 WaffG (3) schuldig erkannt.
Danach hat er am 4. Juni 2019 in S*****
1/ S***** H***** durch einen Schuss aus einer Faustfeuerwaffe getötet;
2/ D***** H***** durch einen Schuss aus einer Faustfeuerwaffe eine an sich schwere Körperverletzung in Form eines Durchschusses des linken Oberschenkels mit einer Gesundheitsschädigung und Berufsunfähigkeit von mehr als 24 Tagen absichtlich zugefügt;
3/ unbefugt eine Faustfeuerwaffe des Typs Glock 17, somit eine Schusswaffe der Kategorie B, geführt.
Die ausschließlich gegen den Schuldspruch zu 1/ gerichtete aus § 345 Abs 1 Z 6 und 8 StPO ergriffene Nichtigkeitsbeschwerde ist nicht im Recht.
Gesetzeskonforme Geltendmachung einer Fragenrüge (Z 6) verlangt vom Beschwerdeführer nicht nur die deutliche und bestimmte Bezeichnung der vermissten Fragen, sondern auch jenes Sachverhalts, auf den die Rechtsbegriffe der §§ 312 ff StPO abstellen, also zum Beispiel des eine Eventualfrage oder eine Zusatzfrage indizierenden Tatsachensubstrats (RIS-Justiz RS0117447; Ratz, WK-StPO § 345 Rz 23). Beruft sich die Rüge...
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