Entscheidungs 14Os19/19d. OGH, 09-04-2019
ECLI | ECLI:AT:OGH0002:2019:0140OS00019.19D.0409.000 |
Judgement Number | 14Os19/19d |
Date | 09 Abril 2019 |
Record Number | JJT_20190409_OGH0002_0140OS00019_19D0000_000 |
Court | Oberster Gerichtshof (Österreich) |
Der Oberste Gerichtshof hat am 9. April 2019 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Prof. Dr. Danek als Vorsitzenden, die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger, die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Nordmeyer und Dr. Oshidari sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Mann in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Binder als Schriftführer in der Strafsache gegen Lucas G***** wegen des Verbrechens der absichtlichen schweren Körperverletzung nach §§ 15, 87 Abs 1 StGB und einer weiteren strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 28. September 2018, GZ 144 Hv 50/18f-81, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.
Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde Lucas G***** des Verbrechens der absichtlichen schweren Körperverletzung nach §§ 15, 87 Abs 1 StGB (A./) und des Verbrechens der schweren Körperverletzung nach §§ 15, „83 Abs 1“ (vgl aber 13 Os 136/16y; 13 Os 111/18z), 84 Abs 4 StGB (B./) schuldig erkannt und zu einer Freiheitsstrafe verurteilt. Unter einem wurde seine Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher nach § 21 Abs 2 StGB angeordnet.
Danach hat er in W***** eine schwere Körperverletzung (§ 84 Abs 1 StGB)
A./ am 14. Dezember 2017 dem Mario L***** absichtlich zuzufügen versucht, indem er ihm einen Faustschlag ins Gesicht versetzte und gegen diesen mehrfache Stichbewegungen mit einem Küchenmesser durchführte, wobei der Genannte eine Schnittverletzung am Handrücken erlitt;
B./ am 31. August 2017 dem Adem K***** zuzufügen versucht, indem er ihm einen Faustschlag ins Gesicht versetzte und ihm mit einem Klappmesser in den Rücken stach, wobei dieser eine (leichte) Stichwunde im Bereich der rechten oberen Rückenregion und eine Kieferprellung erlitt.
Die dagegen aus Z 4, 5 und 11 des § 281 Abs 1 StPO ergriffene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten schlägt fehl.
Die Verfahrensrüge (Z 4; der Sache nach Z 11 erster Fall iVm Z 4) bezieht sich auf die Abweisung des in der Hauptverhandlung gestellten Begehrens, „aufgrund der beiden widersprechenden Gutachten ein Obergutachten...
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