Entscheidungs 14Os19/19d. OGH, 09-04-2019

ECLIECLI:AT:OGH0002:2019:0140OS00019.19D.0409.000
Judgement Number14Os19/19d
Date09 Abril 2019
Record NumberJJT_20190409_OGH0002_0140OS00019_19D0000_000
CourtOberster Gerichtshof (Österreich)
Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 9. April 2019 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Prof. Dr. Danek als Vorsitzenden, die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger, die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Nordmeyer und Dr. Oshidari sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Mann in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Binder als Schriftführer in der Strafsache gegen Lucas G***** wegen des Verbrechens der absichtlichen schweren Körperverletzung nach §§ 15, 87 Abs 1 StGB und einer weiteren strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 28. September 2018, GZ 144 Hv 50/18f-81, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Lucas G***** des Verbrechens der absichtlichen schweren Körperverletzung nach §§ 15, 87 Abs 1 StGB (A./) und des Verbrechens der schweren Körperverletzung nach §§ 15, „83 Abs 1“ (vgl aber 13 Os 136/16y; 13 Os 111/18z), 84 Abs 4 StGB (B./) schuldig erkannt und zu einer Freiheitsstrafe verurteilt. Unter einem wurde seine Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher nach § 21 Abs 2 StGB angeordnet.

Danach hat er in W***** eine schwere Körperverletzung (§ 84 Abs 1 StGB)

A./ am 14. Dezember 2017 dem Mario L***** absichtlich zuzufügen versucht, indem er ihm einen Faustschlag ins Gesicht versetzte und gegen diesen mehrfache Stichbewegungen mit einem Küchenmesser durchführte, wobei der Genannte eine Schnittverletzung am Handrücken erlitt;

B./ am 31. August 2017 dem Adem K***** zuzufügen versucht, indem er ihm einen Faustschlag ins Gesicht versetzte und ihm mit einem Klappmesser in den Rücken stach, wobei dieser eine (leichte) Stichwunde im Bereich der rechten oberen Rückenregion und eine Kieferprellung erlitt.

Rechtliche Beurteilung

Die dagegen aus Z 4, 5 und 11 des § 281 Abs 1 StPO ergriffene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten schlägt fehl.

Die Verfahrensrüge (Z 4; der Sache nach Z 11 erster Fall iVm Z 4) bezieht sich auf die Abweisung des in der Hauptverhandlung gestellten Begehrens, „aufgrund der beiden widersprechenden Gutachten ein Obergutachten...

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