Entscheidungs 14Os22/22z (14Os23/22x). OGH, 30-03-2022

ECLIECLI:AT:OGH0002:2022:0140OS00022.22Z.0330.000
Date30 Marzo 2022
Judgement Number14Os22/22z (14Os23/22x)
Record NumberJJT_20220330_OGH0002_0140OS00022_22Z0000_000
CourtOberster Gerichtshof (Österreich)
Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 30. März 2022 durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Nordmeyer, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Mann und Dr. Setz-Hummel LL.M. sowie den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Haslwanter LL.M. in der Strafsache gegen * C* und andere Angeklagte wegen des Verbrechens der Vorbereitung von Suchtgifthandel nach § 28 Abs 1 dritter Fall, Abs 2 SMG und weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten * M* gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 7. Dezember 2021, GZ 71 Hv 92/21z-661, sowie über dessen Beschwerde gegen den Beschluss des Vorsitzenden dieses Gerichts vom 4. Februar 2022 (ON 676) nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß § 62 Abs 1 zweiter Fall OGH-Geo 2019 den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Dem Angeklagten M* fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

[1] Mit dem angefochtenen Urteil wurde – soweit hier von Bedeutung – * M* des Verbrechens der Vorbereitung von Suchtgifthandel nach § 12 zweiter Fall StGB, § 28 Abs 1 dritter Fall, Abs 2 und 3 SMG (B) schuldig erkannt.

[2] Danach hat er im September 2020 in Graz als Mitglied einer aus im Urteil teilweise namentlich genannten Mitgliedern bestehenden kriminellen Vereinigung mit dem Vorsatz, dass das Suchtgift in Verkehr gesetzt werde, * A* dazu bestimmt, vorschriftswidrig Suchtgift in einer das Fünfzehnfache der Grenzmenge übersteigenden Menge, nämlich 2.500 Gramm Kokain (1.724 Gramm Cocain Reinsubstanz), zu befördern, indem er diesen anwies, das Kokain aus der Wohnung eines Mitglieds der kriminellen Vereinigung in W* abzuholen und an einen noch näher zu bezeichnenden Ort zu verbringen, wofür er A*, der die Tat mit * C* ausführte, 15.000 Euro zusagte und bezahlte.

Rechtliche Beurteilung

[3] Die dagegen aus § 281 Abs 1 Z 4, 5, 10 und 11 StPO ergriffene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten ist nicht im Recht.

[4] Weiters gab der Vorsitzende des Schöffengerichts einem Antrag des Angeklagten M* auf Berichtigung des Protokolls über die Hauptverhandlung mit Beschluss vom 4. Februar 2022 (ON 676) nicht Folge, wogegen dieser Angeklagte Beschwerde (ON 677) erhob.

Der Verfahrensrüge (Z 4) zuwider unterblieb die...

Um weiterzulesen

FORDERN SIE IHR PROBEABO AN

VLEX uses login cookies to provide you with a better browsing experience. If you click on 'Accept' or continue browsing this site we consider that you accept our cookie policy. ACCEPT