Entscheidungs 14Os3/12s. OGH, 24-01-2012

ECLIECLI:AT:OGH0002:2012:0140OS00003.12S.0124.000
Date24 Enero 2012
Judgement Number14Os3/12s
Record NumberJJT_20120124_OGH0002_0140OS00003_12S0000_000
CourtOberster Gerichtshof (Österreich)
Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 24. Jänner 2012 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Philipp als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger und Mag. Marek in Gegenwart der Richteramtsanwärtin MMag. Linzner als Schriftführerin in der Strafsache gegen Johann H***** wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 zweiter und dritter Fall, Abs 4 Z 3 SMG, §§ 15, 12 zweiter und dritter Fall StGB, AZ 35 Hv 150/11z (vormals AZ 35 Hv 50/10t) des Landesgerichts St. Pölten, über die Grundrechtsbeschwerde des Angeklagten gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien als Beschwerdegericht vom 6. Dezember 2011, AZ 19 Bs 380/11p, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Johann H***** wurde im Grundrecht auf persönliche Freiheit nicht verletzt.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

Text

Gründe:

Der österreichische Staatsbürger Johann H***** wurde mit Urteil des Landesgerichts St. Pölten als Schöffengericht vom 22. Dezember 2010, GZ 35 Hv 50/10t-165 (nunmehr ON 53), (richtig:) des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 zweiter und dritter Fall, Abs 4 Z 3 SMG, §§ 15, 12 zweiter und dritter Fall StGB schuldig erkannt und hiefür zu einer zwölfjährigen Freiheitsstrafe verurteilt.

Nach dem Inhalt des Schuldspruchs hat er an nicht mehr feststellbaren Orten in Belgien, Holland, Spanien und Österreich

(I) einige Wochen vor dem 12. Juli 2006 den abgesondert verfolgten Andreas G***** durch Anwerben als LKW-Lenker und Mitorganisation des Suchtmitteltransports dazu bestimmt, dass dieser vorschriftswidrig Suchtgift in einer das Fünfundzwanzigfache der Grenzmenge (§ 28b SMG) übersteigenden Menge von zumindest 9,6 kg Cannabiskraut Reinsubstanz (Bruttomenge: 192 kg) und 11,98 kg Cannabisharz Reinsubstanz (Bruttomenge: 599 kg) durch heimliche und undeklarierte Beifracht zu den in den Fracht- und Zollpapieren als Gesamtladung ausgewiesenen Tarnladungen des von ihm durchgeführten LKW-Transports aus Belgien aus- und nach England einzuführen versuchte, wobei das geschmuggelte Suchtgift von den englischen Zollbehörden sichergestellt wurde, und

(II) von Winter 2006/2007 bis Mitte März 2007 durch Absprache der Beladung des als Transportfahrzeug verwendeten Lastzugs mit Suchtgift in Holland und dessen Weitertransport mit nicht ausforschbaren Hintermännern und Andreas G***** dazu beigetragen, dass der abgesondert verfolgte - vom hiefür bereits rechtskräftig verurteilten...

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