Entscheidungs 14Os35/19g (14Os46/19z). OGH, 09-04-2019
ECLI | ECLI:AT:OGH0002:2019:0140OS00035.19G.0409.000 |
Judgement Number | 14Os35/19g (14Os46/19z) |
Record Number | JJT_20190409_OGH0002_0140OS00035_19G0000_000 |
Date | 09 Abril 2019 |
Court | Oberster Gerichtshof (Österreich) |
Der Oberste Gerichtshof hat am 9. April 2019 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Prof. Dr. Danek als Vorsitzenden, die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Nordmeyer sowie die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Mann und Dr. Setz-Hummel in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Binder als Schriftführer in der Strafsache gegen Georg H***** wegen des Verbrechens des Missbrauchs der Amtsgewalt nach §§ 15, 12 zweiter Fall, 302 Abs 1 StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts St. Pölten als Schöffengericht vom 7. November 2018, GZ 35 Hv 151/18g-44, sowie seine Beschwerden gegen den zugleich ergangenen Beschluss auf Widerruf einer bedingten Strafnachsicht und den Beschluss des Vorsitzenden dieses Schöffengerichts vom 27. Februar 2019 (ON 50) nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufung und die Beschwerde gegen den Widerrufsbeschluss werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.
Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Strafverfahrens zur Last.
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde Georg H***** des Verbrechens des Missbrauchs der Amtsgewalt nach §§ 15, 12 zweiter Fall, 302 Abs 1 StGB (I) und mehrerer Vergehen der Nötigung nach §§ 15, 105 Abs 1 StGB (II) schuldig erkannt.
Danach hat er in H*****
I/ mit dem Vorsatz, dadurch den Staat an dessen Rechten zu schädigen, Beamte wissentlich zu bestimmen versucht, ihre Befugnis, im Namen des Bundes als dessen Organe in Vollziehung der Gesetze Amtsgeschäfte vorzunehmen, zu missbrauchen, indem er Schreiben zu (im angefochtenen Urteil näher bezeichneten) Verfahren übermittelte, in welchen er unter Androhung der Erstattung von Anzeigen beim US-amerikanischen Internal Revenue Service (IRS), der Veranlassung strafrechtlicher Schritte oder der mutwilligen Geltendmachung von Schadenersatzforderungen dazu aufforderte, diese Verfahren nicht weiterzuführen oder einzustellen, und zwar
A/ am 13. Juni 2018 Ursula Ho***** als zuständige Sachbearbeiterin der Bezirkshauptmannschaft A***** in einem Verwaltungsstrafverfahren, wobei sich sein Vorsatz auf das Recht des Staates „auf gesetzmäßige Durchführung eines Verwaltungsstrafverfahrens“ und auf Strafverfolgung von Verwaltungsübertretungen bezog;
B/ in einem verwaltungsbehördlichen Verfahren zur...
Um weiterzulesen
FORDERN SIE IHR PROBEABO AN